OGH 7Ob222/99v

OGH7Ob222/99v11.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ing. Herifried H*****, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die Antragsgegnerin Marktgemeinde *****, wegen Entschädigung, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 5. Mai 1999, GZ 5 R 38/99s-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Stainz vom 13. Jänner 1999, GZ 1 C 58/98h-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

I. Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, in § 34 Abs 5 des Gesetzes über die Raumordnung im Lande Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974) LGBl Nr 127/1974 idF LGBl Nr 59/1995 im 3. und im 4. Satz jeweils die Worte "der Höhe" aufzuheben.

II. Gemäß § 62 Abs 3 VfGG wird mit der Fortführung des Verfahrens bis zur Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.

Text

Begründung

I. Bisheriger Verfahrensverlauf

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller ist Eigentümer der Liegenschaft EZ *****. Mit seinem am 3. Dezember 1998 beim Bezirksgericht Stainz eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller die Festsetzung eines angemessenen Entschädigungsbetrages für die Rückführung seiner Grundstücke bzw die Nichtkonsumierbarkeit der Widmungsbewilligungen bzw für frustrierte Kosten der Baureifmachung, schließlich auch wegen Nichtausweisung als Bauland trotz Baulandumschließung im Sinne des § 34 Abs 1 Stmk Raumordnungsgesetz. Die Grundstücke seien teilweise im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen gewesen bzw seien Widmungsbewilligungen nach der Stmk Bauordnung vorgelegen. Die Marktgemeinde L***** habe aber in der Folge im Flächenwidmungsplan eine Freilandausweisung verfügt, die dazu geführt habe, dass nach deren Ansicht der Antragsteller die Grundstücke nicht bebauen dürfe.

Sein am 20. 3. 1998 an die Bezirkshauptmannschaft D***** gerichteter Entschädigungsantrag gemäß § 34 des Raumordnungsgesetzes sei von dieser mit Bescheid vom 2. September 1998 als unzulässig zurückgewiesen worden. Dagegen habe er Berufung erhoben und auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des Entschädigungsverfahrens unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK geltend gemacht. Der Antragsteller sei jedoch aus Vorsichtsgründen gehalten, auch im gerichtlichen Verfahren einen Entschädigungsantrag im Sinne des § 34 Abs 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes zu stellen, da bei weiterer Bekämpfung der Bescheide im Verwaltungsweg der Verfassungsgerichtshof zu dem Erkenntnis kommen könnte, dass im Hinblick auf Art 6 EMRK zur Entscheidung das Gericht nicht nur der Höhe nach, sondern auch dem Grunde nach zuständig sei.

Ausgehend von diesem Vorbringen wies das Erstgericht den Antrag zurück, da noch nicht einmal feststehe, dass dem Antragsteller überhaupt eine Entschädigung gebühre und das Gericht nur zur Bestimmung der Höhe der Entschädigung zuständig sei.

Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs nicht Folge und begründete dies damit, dass die Bezirkshauptmannschaft den Entschädigungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass dieser nicht innerhalb der Frist des § 34 Abs 5 des Stmk Raumordnungsgesetzes eingebracht worden sei. Die Anrufung des Gerichtes setze aber eine inhaltliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Entschädigungsbetrag voraus. Hinsichtlich der von der Verwaltungsbehörde behandelten Frage bestehe keine sukzessive Zuständigkeit des Gerichtes.

II. Rechtsgrundlagen:

§ 34 des Gesetzes vom 25. Juni 1974 über die Raumordnung im Lande Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974, LGBl Nr 127/1974, idF LGBl Nr 59/1995) lautet:

"§ 34 Entschädigung

(1) Wenn durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes die Bebauung eines als Bauland geeigneten Grundstückes zur Gänze verhindert wird und dadurch eine Wertminderung entsteht, die eine die betroffenen Eigentümer im Vergleich zu anderen Eigentümern in ähnlichen Verhältnissen unverhältnismäßig stark treffende Härte darstellt, ist von der Gemeinde eine Entschädigung gemäß Abs 3 zu leisten.

(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht unter den Voraussetzungen gemäß Abs 1,

a) wenn jemand vor dem im § 29 Abs 1 bezeichneten Zeitpunkt der Kundmachung im Vertrauen darauf, dass nach der Rechtslage der Bebauung kein gesetzliches Hindernis entgegenstand, nachweisbar Kosten für die Baureifmachung des Grundstückes aufgewendet hat,

b) wenn entgegen einer rechtmäßig erteilten Widmungsbewilligung die Bebauung ausgeschlossen wird oder

c) wenn eine als Bauland im Sinne des § 23 Abs 1 geeignete Grundfläche zur Gänze oder dreiseitig vom Bauland umschlossen wird und dadurch, dass das umschlossene Grundstück nicht ebenfalls als Bauland ausgewiesen wird, eine Wertminderung gegenüber seinem Wert vor Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes entsteht.

(3) Zu entschädigen sind nach Abs 2 lit a die nachweisbar aufgewendeten Kosten sowie nach Abs 2 lit b und c die Minderung des Verkehrswertes.

(4) Die Zuteilung von Grundstücken zum Freiland allein begründet auch bei Änderung des Flächenwidmungsplanes keinen Entschädigungsanspruch gemäß Abs 1.

(5) Falls zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer keine gütliche Vereinbarung über das Ausmaß der Entschädigung zustande kommt, ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust vom Grundeigentümer innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden Flächenwidmungsplanes, im Falle einer Stadt mit eigenem Statut bei der Landesregierung, ansonsten bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Behörde hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist keine Berufung zulässig. Jede Partei kann innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes treten die Bestimmungen des Bescheides der Behörde hinsichtlich der Festsetzung des Entschädigungsbetrages außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart. Eine erneute Anrufung des Gerichtes in dieser Sache ist unzulässig.

(6) Für das Entschädigungsverfahren nach Abs 5 sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf Grund dinglicher Rechte zustehen, sind die §§ 4 bis 10 und 22 bis 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß anzuwenden.

............................"

Nach Abs 5 dieser Bestimmung kann also der Grundeigentümer dann, wenn keine gütliche Vereinbarung über das Ausmaß der Entschädigung zustande kommt, innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes, bei einer der Verwaltungsbehörden (Landesregierung oder Bezirksverwaltungsbehörde - vgl zur sachlichen Rechtfertigung dieser Unterscheidung auch VfSlg 8901) einen Antrag auf Entschädigung einbringen. Diese Verwaltungsbehörde hat dann einerseits über das Bestehen des Anspruches und andererseits gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung mit Bescheid zu entscheiden. Nur gegen die Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist zwar keine Berufung zulässig, jedoch kann jede Partei innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Höhe der Entschädigung beim Bezirksgericht begehren (sukzessive Kompetenz). Mit der Anrufung des Gerichtes treten nur jene Bestimmungen des Bescheides außer Kraft, die die Festsetzung der Höhe des Entschädigungsbetrages betreffen.

Eine vergleichbare Regelung fand sich in § 28 Abs 4 des OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 LGBl 80. Dazu hat aber der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. 1. 1992, 2 Ob 569/91 (tw veröffentlicht in MietSlg 42.234, ImmZ 1991, 150) folgendes festgehalten:

"Tatsächlich hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 7431/1974 zum insoweit inhaltsgleichen § 20 Abs 3 BStG 1971 ausgesprochen, dass in einem Fall der verwaltungsbehördlichen Verweigerung einer Entschädigung dem Grunde nach die ordentlichen Gerichte nicht angerufen werden können. Ein solcher Fall liegt auch hier vor.

Anders als in der zu § 49 Abs 1 KrntNSchG ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes JBl 1990, 739 unterscheidet § 28 Abs 4 OÖ NSchG ausdrücklich zwischen der Entscheidung der Landesregierung über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls, also dann, wenn ein solcher besteht, auch über das Ausmaß der Entschädigung. Der Wortsinn und die logische Konsequenz desselben lassen aus dem daran anschließenden weiteren Wortlaut des Gesetzes, wonach der Eigentümer innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides die Festlegung des Ausmaßes der Entschädigung .... bei dem nach der örtlichen Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht beantragen kann, nur den Schluss zu, dass das Gericht bloß die Höhe der Entschädigung, oder wie das Gesetz völlig präzis definiert, des Ausmaßes der Entschädigung festzusetzen hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof verweist in seinem oben vom Rekursgericht zur Stützung seiner Ansicht herangezogenen Erkenntnis JBl 1990, 739 darauf, dass dann, wenn in einer Entschädigungsregelung zwischen einer Entschädigung dem Grunde und einer solchen der Höhe nach differenziert wird, nur hinsichtlich der letzteren Frage die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist. Für eine über diesen eindeutigen Sinn des mit anderen Entschädigungsregelungen, insbesondere aber dem § 21 Abs 3 BStG vergleichbaren § 28 Abs 4 OÖ NSchG vorzunehmende Auslegung besteht .... kein Raum ....".

Da auch hier eine solche Unterscheidung im Gesetz vorliegt, ist aber eine Entscheidung über die Höhe durch das Gericht erst nach einer entsprechenden Entscheidung über den Grund durch die Verwaltungsbehörde zulässig, wobei insoweit derzeit der Rechtszug zu den Gerichten - sukzessive Kompetenz - anders als bei der Entscheidung der Höhe nach ausgeschlossen ist.

III. Präjudizialität:

Ob das statt der sukzessiven Kompetenz vorgesehene - ausschließliche - Verfahren vor der Verwaltungsbehörde den Erfordernissen des Art 6 EMRK entspricht, ist allerdings auch bei den die gerichtliche Zuständigkeit einschränkenden Bestimmungen zu prüfen. Nach neuerer Judikatur hat das Gericht bei einer etwaigen Antragstellung nach Art 89 Abs 2 B-VG bei Zusammenspiel mehrerer Rechtsvorschriften zu gewährleisten, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird als erforderlich und andererseits die verbleibenden Normen keine Veränderung ihrer Bedeutung erfahren (vgl Mayer B-VG2 Art 89 Rz II.4). Bedenken dagegen, dass hier allgemein vorweg die Verwaltungsbehörde entscheidet (sukzessive Kompetenz), sind auch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht ersichtlich (vgl etwa VfSlg 13.979); ebensowenig, dass verschiedene Voraussetzungen eines "civil right(s)" in unterschiedlichen Verfahren geprüft werden, wenn nur jedes davon den Anforderungen des Art 6 MRK entspricht. Auch wenn von der grundsätzlichen Unbedenklichkeit der Trennung in verschiedene Verfahren einerseits und des Systems der sukzessiven Kompetenz andererseits auszugehen ist, ist in dem hier anhängigen Verfahren über die Einschränkung der Zulässigkeit eines Verfahrens über die Höhe des Anspruches - auch im Hinblick auf die allgemeine Zuständigkeit der Gerichte in Entschädigungsfragen (vgl EvBl 1976/124 ua) - doch eine so enge Verbindung mit dem Verfahren hinsichtlich des Grundes des Ausspruches gegeben, dass die dort bestehende Einschränkung der sukzessiven Kompetenz präjudiziell (vgl auch zur Maßgeblichkeit des "Sitzes" der Verfassungswidrigkeit allgemein VfSlg 13.701) ist. Der Oberste Gerichtshof geht somit davon aus, dass die Frage der Einschränkung der sonst hier vorgesehenen sukzessiven Kompetenz der Gerichte und deren Zulässigkeit im Hinblick auf Art 6 MRK auch in dem hier anhängigen Verfahren über die Einschränkung der Zuständigkeit unter dem Aspekt der "Tribunalqualität" der statt den Gerichten vorgesehenen Behörden zu prüfen ist. Nach einem allfälligen aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes könnte auch dem Grunde nach die sukzessive Kompetenz der Gerichte geltend gemacht werden.

IV. Zu den inhaltlichen Bedenken:

In der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 14. 12. 1994 B 886/93 (= VfSlg 13979) hat der Verfassungsgerichtshof zu dem Entschädigungsanspruch nach § 25 des Salzburger ROG 1992 festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die Anrufung des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes offen stand und daher eine VfGH-Beschwerde nicht zulässig ist. § 25 des Salzburger ROG 1992 hat - soweit hier von Bedeutung - allerdings folgenden Wortlaut:

"Entschädigung gemäß § 25

(1) Wenn durch den Flächenwidmungsplan oder dessen Änderung Bauland

.................... eine angemessene Entschädigung zu leisten

...........

...........

(4) Die Entschädigungssumme ist von der Landesregierung nach Anhörung

beeideter Sachverständiger durch Bescheid festzusetzen. Jeder der

beiden Teile kann, wenn er sich durch die Entscheidung über die

Festsetzung der Entschädigungssumme benachteiligt hält, binnen drei

Monaten nach Zustellung des Bescheides die Festsetzung des Betrages

der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen

Sprengel sich das Grundstück befindet. Wenn die gerichtliche

Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Landesregierung

hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem

Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft ..........."

Der Verfassungsgerichtshof hat seine Ansicht über die Zulässigkeit der Anrufung des Bezirksgerichtes auch hinsichtlich des Grundes des Anspruches auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Beschluss vom 23. Oktober 1991, Zl 91/06/0170, VwSlg 13517 A/1991, gestützt, der die Auffassung vertrat (vgl auch zum Kärntner Naturschutzgesetz VwGH 2. 7. 1990, Zl 89/10/0181, VwSlg 13142 A/1990), die "Festsetzung" bzw "Festlegung" der Entschädigung umfasse auch die in der Abweisung des Entschädigungsbegehrens ihren Ausdruck findende "Null-Festsetzung". § 20 Abs 4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 sei - verfassungskonform ausgelegt - also so zu verstehen, dass in der Frage der Bemessung der Entschädigung die Anrufung des Gerichtes gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde unabhängig davon zulässig ist, ob über den Antrag auf Gewährung einer Entschädigung dem Grunde nach (und zwar abweisend) oder der Höhe nach (also einen Teil des geltend gemachten Anspruches zuerkennend) abgesprochen wurde.

Von diesen Erkenntnissen unterscheidet sich jedoch der vorliegenden Fall dadurch, dass in den damals maßgeblichen Gesetzen nicht so klar wie in § 34 Abs 5 des hier anzuwendenden Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (und auch in § 28 des früheren Kärntner Naturschutzgesetzes - vgl 2 Ob 569/91) zwischen den Entscheidungen über das Bestehen des Anspruches einerseits und dessen "Höhe" andererseits - vor allem auch im 3. und 4. Satz des § 34 Abs 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes - unterschieden wurde. Im hier zu beurteilenden Fall ist also die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens über die Höhe des Entschädigungsanspruches davon abhängig, dass zuvor (von der Verwaltungsbehörde) über das Bestehen des Anspruches entschieden wurde. Damit bestehen aber gegen die Einschränkung der gerichtlichen Kompetenz in diesem Verfahren über den Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung für eine derartige Eigentumsbeschränkung, die Bedenken, dass die Entscheidung darüber eine solche über "zivilrechtliche Ansprüche" ("civil rights") iS des Art 6 Abs 1 EMRK darstellt (vgl so ausdrücklich VfSlg 13.979) und somit durch ein "unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht ('Tribunal')" erfolgen muss (VfSlg 11760/1988, VfSlg 11762/1988 VfSlg 12470 VfSlg 13979), nicht jedoch - wie hier vorgesehen - durch die Verwaltungsbehörde. Daher bestehen die Bedenken, dass diese Einschränkung der gerichtlichen Kompetenz gegen Art 6 EMRK verstößt.

Nach einer allfälligen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof wären die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung zuständig. Damit wäre eine § 25 der Salzburger ROG vergleichbare Regelung geschaffen.

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