OGH 13Os44/00

OGH13Os44/003.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Mai 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ivaylo A***** wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und vierter Fall SMG über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 28. Jänner 1999, GZ 16 U 432/98h-17, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluss des Bezirksgerichtes Wels vom 28. Jänner 1999, GZ 16 U 432/98h-17, verletzt insoweit, als damit die mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 6. März 1997, GZ 41 E Vr 2476/96-22, gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmte dreijährige Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG.

Der Beschluss, welcher im Übrigen unberührt bleibt, wird in diesem Ausspruch aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 6. März 1997, GZ 41 E Vr 2476/96-22, wurde der Jugendliche Ivaylo A***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB sowie der Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Der Ausspruch der Strafe wurde gemäß § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.

In der Folge wurde Ivaylo A***** mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 28. Jänner 1999, GZ 16 U 432/98h-17, wegen der - teils während der Probezeit begangenen - Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und vierter Fall SMG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich fasste das Bezirksgericht den Beschluss, von einem nachträglichen Strafausspruch im Verfahren des Landesgerichtes Salzburg (AZ 41 E Vr 2476/96) abzusehen und verlängerte "gemäß §§ 53 Abs 2 StGB, 494a Abs 6 StPO" die dreijährige Probezeit auf fünf Jahre. Urteil und Beschluss erwuchsen in Rechtskraft.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht die Probezeitverlängerung mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil eine dem § 53 Abs 2 StGB vergleichbare Regelung im JGG fehlt (s. Jesionek JGG2, Anm 14 und 15 zu § 15 und die dort zitierte Judikatur).

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