Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die von den Vorinstanzen bejahte Verweisung des Klägers, dem als gelernten Maler und Anstreicher Berufsschutz zukommt, auf die Tätigkeit eines Fachberaters in Baumärkten entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach den Wechsel von qualifizierten Facharbeitern in Angestelltenberufe, der zu keinem Verlust des Berufsschutzes führt (SSV-NF 10/58; 10 ObS 258/98h) bejaht, wenn eine entsprechende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf besteht. So wurde ein Tischler als Wohn- und Einrichtungsberater (SSV-NF 10/58; 10 ObS 258/98h), ein Maurer auf den Beruf des Fachberaters in einem Baumarkt (SSV-NF 12/25), ein Installateur auf die Tätigkeit eines Baumarktberaters für Installationsbedarf (10 Obs 2339/96k) verwiesen. Die für den Kläger noch in Betracht kommende Verweisungstätigkeit beinhaltet Kundenbetreuung und Verkauf von Farben und Malereizubehör. Die vom Kläger im Rahmen seiner Ausbildung und seiner Tätigkeit als Maler und Anstreicher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bilden ein Anstellungs- und Ausübungskriterium dieses Verweisungsberufes. Daher handelt es sich bei diesem Verweisungsberuf um eine qualifizierte Teiltätigkeit des Lehrberufes Maler und Anstreicher. Die Verweisung auf Teiltätigkeiten ist aber zulässig, weil damit der bereits erworbene Berufsschutz nicht verlorengeht (SSV-NF 12/25 mwN). Die Revisionsausführungen machen keine neuen Gesichtspunkte geltend und veranlassen den Senat nicht, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen.
Der Kläger kann diese Verweisungstätigkeit noch ausüben, weil nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ein häufiges Heben und Tragen von Lasten, wie es beim Kläger aufgrund des medizinischen Leistungskalküls ausgeschlossen ist, dem Berufsanforderungsprofil eines Fachberaters im bisherigen Tätigkeitsbereich des Klägers in der Praxis nicht entspricht, sondern ein Fachberater in diesem Tätigkeitsbereich und auch bei gelegentlichen Lagerarbeiten nur fallweise schwerere Lasten zu heben und zu tragen hat. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes ist daher das in der Verweisungstätigkeit nur fallweise erforderliche Heben und Tragen von schweren Farbgebinden mit dem medizinischen Leistungskalkül des Klägers vereinbar. Im vorliegenden Fall steht auch fest, dass in Österreich für die genannte Verweisungstätigkeit insgesamt weit mehr als 100 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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