Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Revisionswerber geltend, dass zu Unrecht von seiner Einvernahme als Partei Abstand genommen worden sei. Inhaltlich macht er damit die Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz geltend. Die insoweit behauptete Mangelhaftigkeit wurde aber bereits vom Berufungsgericht verneint und kann daher in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO**2, Rz 3 zu § 503 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Im Übrigen hat schon das Berufungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass der Beklagte den Einwand, es sei nur eine Nachbürgschaft vereinbart worden, in erster Instanz nicht erhoben hat. Die ausschließlich auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung erhobene Rechtsrüge war daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Eine in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (8 ObA 27/97x mwN).
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