OGH 8Ob128/00g

OGH8Ob128/00g27.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****AG, *****, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Harald M*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 283.501,12 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 16. Dezember 1999, GZ 6 R 238/99h-13, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung macht der Revisionswerber geltend, dass zu Unrecht von seiner Einvernahme als Partei Abstand genommen worden sei. Inhaltlich macht er damit die Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz geltend. Die insoweit behauptete Mangelhaftigkeit wurde aber bereits vom Berufungsgericht verneint und kann daher in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO**2, Rz 3 zu § 503 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Im Übrigen hat schon das Berufungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass der Beklagte den Einwand, es sei nur eine Nachbürgschaft vereinbart worden, in erster Instanz nicht erhoben hat. Die ausschließlich auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung erhobene Rechtsrüge war daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Eine in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (8 ObA 27/97x mwN).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte