OGH 3Ob145/99s

OGH3Ob145/99s26.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Luise M*****, vertreten durch Dr. Hans-Christian Lass, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch Dr. Alois Schneider, Rechtsanwalt in Rattenberg, wegen Anfechtung (Streitwert S 1,130.000), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Jänner 1999, GZ 1 R 560/98d-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 17. August 1998, GZ 1 C 753/97f-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 23.076 (darin enthalten S 3.846 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 1. 6. 1995 schloss die beklagte Partei mit Michael L***** als Kreditnehmer einen Kreditvertrag über S 4,000.000, zu dessen Sicherstellung der Kreditnehmer eine Pfandurkunde bis zum Höchstbetrag von S 5,200.000 unterfertigte. Mit dieser Pfandurkunde vom 1. 6. 1995 räumte er der beklagten Partei das Recht ein, ohne sein Wissen und Einvernehmen, aber auf seine Kosten diese Höchstbetragshypothek auf bestimmten Liegenschaften einzuverleiben. Die beklagte Partei ließ das Pfandrecht aus Kostengründen nicht sofort einverleiben, sondern ließ sich gleichzeitig von Michael L***** eine Anmerkung der Rangordnung für die Verpfändung "einräumen".

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 2. 6. 1995 wurde auf Antrag des Michael L***** die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Eintragung eines Pfandrechtes für den Kredithöchstbetrag von S 5,200.000 unter der Bedingung des § 53 GBG auf einer der beiden Pfandliegenschaften bewilligt und C-LNr 5 eingetragen. Diese Rangordnung war bis einschließlich 2. 6. 1996 rechtswirksam. Die beklagte Partei erhielt die einzige Beschlussausfertigung.

Michael L***** hielt es am 1. 6. 1995 bzw 2. 6. 1995 zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass die Klägerin mit der Forderung, die ihr aufgrund eines Urteils gegen ihn zustand, aufgrund der Anmerkung der Rangordnung für die Verpfändung für die beklagte Partei keinen Zugriff auf diese Liegenschaft hat. Der beklagten Partei war dieser Umstand nicht bekannt; er hätte ihr auch nicht bekannt sein müssen, weil dies Michael L***** bei den Kreditverhandlungen nicht erwähnt hatte und auch sonst keine Umstände auf Forderungen der Klägerin oder Zahlungsschwierigkeiten Michael L***** hinwiesen. Im Lastenblatt dieser Liegenschaft waren ausschließlich Pfandrechte der beklagten Partei im Höchstbetrag von insgesamt S 2,170.000 eingetragen.

Nach Abschluss des Kreditvertrags vom 1. 6. 1995 wurde Michael L***** der Kredit ausbezahlt.

Die beklagte Partei stellte im August 1995 Michael L***** die Kredite fällig, nachdem sich seine wirtschaftliche Situation verschlechtert hatte und bei einer Grundbuchsabfrage im Juli oder August 1995 ein im Rang nach der Anmerkung der Rangordnung vorgemerktes Pfandrecht der Klägerin festgestellt worden war.

Michael L***** versuchte sodann gemeinsam mit der beklagten Partei, die Pfandliegenschaft zu verkaufen. Als dies nicht gelang, ließ die beklagte Partei am 30. 5. 1996 ihr Pfandrecht im Höchstbetrag von S 5,200.000 im Rang der Anmerkung der Rangordnung für die Verpfändung eintragen; seitens der beklagten Partei war die Pfandurkunde am 24. 5. 1996 notariell beglaubigt unterschrieben worden.

Mit Urteil des Erstgerichtes vom 18. 12. 1996 wurde Michael L***** zur Zahlung des offenen Kreditsaldos von S 1,600.000 an die beklagte Partei verpflichtet.

Die zweite verpfändete Liegenschaft wurde über ein Immobilienbüro verkauft; der Verkaufserlös floß teilweise der beklagten Partei zu.

Auf Antrag der beklagten Partei wurde die andere Liegenschaft zwangsversteigert. Bei der Verteilungstagsatzung vom 13. 6. 1997 erhob die Klägerin Widerspruch, soweit eine Zuweisung aufgrund der Höchstbetragshypothek C-LNr 5 an die beklagte Partei, nämlich von restlichen S 1,130.000, erfolgen sollte. Dieser Widerspruch der Klägerin wurde mit Verteilungsbeschluss vom 26. 6. 1997 auf den Rechtsweg verwiesen.

Die Klägerin würde S 1,130.000 erhalten, wenn ihr Pfandrecht C-LNr 6 vor demjenigen der beklagten Partei C-LNr 5 befriedigt würde.

Die Klägerin erhob das Klagebegehren, die beklagte Partei habe im Zwangsversteigerungsverfahren die vorrangige Befriedigung der ihrem Pfandrecht zugrunde liegenden Forderung von S 3,390.720 und der Kosten von S 39.276,60 und S 16.214,60 (C-LNr 6) vor Befriedigung ihrer Forderungen, die durch die Höchstbetragshypothek von S 5,200.000 (C-LNr 5) gesichert sind, zu dulden, in eventu, ihrem bei der Verteilungssatzung vom 23. 6. 1997 erhobenen Widerspruch werde Folge gegeben, die im Verteilungsbeschluss vom 26. 6. 1997 vorgenommene Zuweisung des Betrages von S 1,130.000 an die beklagte als betreibende Partei zur teilweisen Befriedigung ihrer mit Höchstbetragshypothek C-LNr 5 gesicherten Forderung aus der Pfandurkunde vom 24. 5. 1996, nämlich restlich ein Kapital von S 1,301.646,24 bestehe nicht zu Recht, der ausfallende Betrag von S 1,130.000 samt den darauf entfallenden Zinsen werde sohin der klagenden Partei zugewiesen.

Die Klägerin brachte vor, ihr stehe gegen Michael L***** aufgrund eines rechtskräftigen Urteils eine Forderung von DM 480.000 zu, zu deren Hereinbringung sie erfolglos Exekution geführt habe; die weitere Exekution sei aussichtslos. Die beklagte Partei habe sie durch die Vorreihung ihres Pfandrechts bewusst benachteiligt, weshalb diese Rangordnung angefochten werde. Nur bei vorrangiger Befriedigung ihrer Forderung erhalte sie zumindest einen Teil ihrer Forderung ersetzt. Michael L***** habe im Zeitpunkt der Unterfertigung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung, der Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde und der Einverleibung des Pfandrechts in Benachteiligungsabsicht gehandelt, weil ihm bewusst gewesen sei, dass sie ohne Zugriff auf die Liegenschaft keine Befriedigung erlangen könne. Diese Benachteiligungsabsicht sei der beklagten Partei bekannt gewesen.

Die beklagte Partei wendete ein, sie habe weder in Benachteiligungsabsicht noch fahrlässig gehandelt. Die Anfechtungsklage sei überdies verspätet, weil die Zwei-Jahres-Frist abgelaufen sei.

Das Erstgericht wies Haupt- und Eventualbegehren ab; den festgestellten, im Wesentlichen eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, gemäß § 8 AnfO sei jeder Gläubiger, dessen Forderung vollstreckbar sei, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung zur Anfechtung befugt, sofern die Exekution in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt habe oder anzunehmen sei, dass sie zu einer solchen nicht führen werde. Da die von der Klägerin gegen Michael L***** geführten Exekutionen keine Befriedigung gebracht hätten und aufgrund seiner Vermögenslosigkeit anzunehmen sei, dass sie zu einer solchen nicht mehr führen würden, sei die Klägerin anfechtsbefugt. Die beklagte Partei sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages und der Pfandurkunde sowie der Ranganmerkung für die Verpfändung weder in Kenntnis noch in fahrlässiger Unkenntnis der Benachteiligungsabsicht des Michael L***** gewesen; diese Kenntnis sei erst im Juli bzw August 1995 nach Bekanntwerden des vorgemerkten Pfandrechtes eingetreten. Die erfolgte Ranganmerkung für die Verpfändung könne daher nicht angefochten werden. Die Ranganmerkung für die Verpfändung habe die Funktion der Freihaltung einer Pfandrechtseintragung in einem privilegierten Rang und der Kreditsicherung; Michael L***** habe damit durch rechtsgeschäftliche Verfügungen nach Anmerkung der Rangordnung die Einverleibung des Pfandrechtes nicht mehr verhindern können. Auf den Zeitpunkt 2. 6. 1995 sei abzustellen, ob die beklagte Partei in Kenntnis bzw fahrlässiger Unkenntnis der Benachteiligungsabsicht von Michael L***** gewesen sei. Da dies nicht der Fall gewesen sei, lägen die Voraussetzungen für die Anfechtung der Pfandbestellungsurkunde und der Einverleibung des Pfandrechtes nicht vor.

Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung der klagenden Partei dieses Urteil, sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 260.000 und die ordentliche Revision sei zulässig, weil der Rechtsfrage der Anfechtbarkeit der auf der vom Schuldner schon früher abgegebenen Aufsandungserklärung beruhenden und ausschließlich vom "anderen Teil" ohne weiteres Zutun des Schuldners veranlassten Grundbuchseintragung über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme und hiezu divergierende, wenngleich schon zum Teil ältere und in der jüngeren Rechtsprechung abgelehnte, Judikatur vorliege. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht aus, sowohl die Benachteiligungsabsicht (für deren Vorliegen dolus eventualis ausreiche) des Michael L***** zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages mit der beklagten Partei und der Bestellung seiner Liegenschaft zum Pfand für die Besicherung des von ihm aufgenommenen Darlehens als auch die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung der Pfandbestellung stünden außer Zweifel. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die beklagte Partei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags und der Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde über die Höchstbetragshypothek von S 5,200.000 am 1. 6. 1995 sowie am Tag der Überreichung der Ranganmerkung für die beabsichtigte Verpfändung der Liegenschaft (am 2. 6. 1995) keine Kenntnis von der durch die Verpfändung seiner Liegenschaft ausgeführte Benachteilungsabsicht des Michael L***** gehabt bzw sich nicht in fahrlässiger Unkenntnis seiner Benachteiligungsabsicht befunden habe. Mit Rücksicht auf die Klagseinbringung am 5. 8. 1997 liege der Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags, der Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde über die Höchstbetragshypothek von S 5,200.000 und der Überreichung der Ranganmerkung für die Verpfändung der Liegenschaft des Michael L***** außerhalb der Anfechtungsfrist des § 2 Z 3 AnfO.

Richtig sei, dass bei Rechtshandlungen des Schuldners, die sowohl in einem Verpflichtungs- als auch in einem Verfügungsgeschäft bestehen, nicht nur das Verpflichtungsgeschäft, sondern auch das Verfügungsgeschäft angefochten werden könne.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes JBl 1988, 389 (abl König) sei überholt. Der Oberste Gerichtshof halte zwar seine Ansicht, dass die anfechtbare Rechtshandlung nicht vom Schuldner selbst vorgenommen worden sein müsse, sondern diesem auch Rechtshandlungen seines Vertreters oder die eines Geschäftsführers ohne Auftrag zuzurechnen seien, weiterhin aufrecht, folge aber nun König (Die Anfechtung nach der Konkursordnung**2 Rz 142), dass in den Fällen, in denen der Anfechtungstatbestand eine Rechtshandlung des Schuldners verlange (wie nach § 2 Z 2 AnfO), für den Beginn der Anfechtungsfrist und das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen beim Schuldner der Zeitpunkt maßgeblich sei, in dem der Schuldner den Pfandbestellungsvertrag unterfertigt und die Aufsandungserklärung abgegeben habe. Dem Gläubiger stehe daraufhin das Recht zu, die entsprechenden Grundbuchseintragungen im eigenen Namen zu erwirken (§ 77 GBG). Tue er dies, so handle er hiebei weder als Vertreter noch als Geschäftsführer ohne Auftrag des Schuldners. Im Falle einer Hypothek sei nämlich die anfechtbare Rechtshandlung schon in der Ausstellung der Pfandbestellungsurkunde und nicht erst in der Einverleibung des Pfandrechtes zu sehen, weil die Sicherstellung des Hypothekargläubigers bereits in dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen sei, zu dem der Schuldner die letzte hiefür erforderliche Rechtshandlung - nämlich die Aufsandungserklärung - vorgenommen und damit dem Gläubiger ein nicht mehr entziehbares Recht verschafft habe (1 Ob 521/95 = SZ 68/221; 4 Ob 103/97v = JBl 1998, 595). Die Klägerin könne daher mit ihrer Anfechtungsklage nicht durchdringen, weil sie ausgehend vom maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der sie benachteiligenden Handlung, nämlich der Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde durch Michael L***** bereits verfristet gewesen sei und sich die beklagte Partei darüber hinaus in diesem Zeitpunkt weder in Kenntnis noch in fahrlässiger Unkenntnis der Benachteiligungsabsicht der Rechtshandlungen des Michael L***** befunden habe.

Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem hier maßgeblichen Anfechtungstatbestand des § 2 Z 2 AnfO sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat, wenn dem anderen Teil die Benachteiligungsabsicht bekannt sein musste.

In welchem Zeitpunkt die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt wurde, ist hier für die Fragen, ob die unstrittig gegebene Benachteiligungsabsicht ihres Vertragspartners der beklagten Partei bekannt sein musste und ob die Anfechtung innerhalb der zweijährigen Frist des § 2 Z 2 AnfO erfolgt ist, von Bedeutung.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, bei der Anfechtung einer Pfandrechtseinräumung komme es auf den Zeitpunkt der Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde an, ist zutreffend. Schon in der Entscheidung JBl 1998, 595 wurde ausgeführt, dass der Entscheidung JBl 1988, 389, wonach eine Eintragung im Grundbuch als Rechtshandlung des Schuldners anfechtbar sei, wenn sie auf seinen Antrag oder aufgrund einer von ihm ausgestellten Urkunde vollzogen worden sei, nur ohne oder gegen den Willen des Schuldners vorgenommene Rechtshandlungen seien von der Anfechtung ausgeschlossen, in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden kann. Wie König in seiner Entscheidungsglosse zutreffend ausführt, ist dann, wenn der Anfechtungstatbestand eine Rechtshandlung des Schuldners verlangt, für die kritischen Fristen und das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen beim Schuldner der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Schuldner den (Pfand- oder Kauf)Vertrag unterfertigt und die Aufsandungserklärung abgibt. Dem Gläubiger steht daraufhin das Recht zu, die entsprechenden Grundbuchseintragungen im eigenen Namen zu erwirken (§ 77 GBG). Tut er dies, so ist er hiebei weder Vertreter noch Geschäftsführer ohne Auftrag des Schuldners. Es ist daher auch ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass im Falle einer Hypothek die anfechtbare Rechtshandlung in der Ausstellung der Pfandbestellungsurkunde und nicht erst in der Einverleibung des Pfandrechtes zu sehen ist, weil ja die Sicherstellung des Hypothekargläubigers bereits in dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen ist, zu dem der Schuldner die letzte dazu erforderliche Rechtshandlung vorgenommen und damit dem Gläubiger ein nicht mehr entziehbares Recht verschafft hat (JBl 1998, 595). Die Revision zeigt keine Gründe auf, die den erkennenden Senat zu einem Abgehen von dieser nun gefestigten Rechtsprechung (s neben JBl 1998, 595 die dort noch zitierten E) veranlassen würden.

Abgestellt auf diesen maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung war der beklagten Partei unter Zugrundelegung der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen die Benachteiligungsabsicht ihres Vertragspartners weder bekannt noch musste sie ihr bekannt sein; dass sie in der Folge hievon Kenntnis erlangte, ehe die Pfandurkunde von ihren Vertretern unterschrieben und die grundbücherliche Eintragung des Pfandrechts beantragt wurde, schadet ihr nach dem Gesagten nicht. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die in der Revision vertretene Meinung, bei der Unterfertigung der Pfandurkunde durch die Vertreter der beklagten Partei handle es sich um eine Rechtshandlung des Schuldners. Nur solche Rechtshandlungen sind aber aufgrund des § 2 AnfO anfechtbar (JBl 1998, 595 mwN).

Die Vorinstanzen haben somit das Vorliegen des Anfechtungstatbestandes des § 2 Z 2 AnfO zutreffend verneint.

Die zweijährige Frist des § 2 Z 2 AnfO wäre an sich schon durch Erhebung des Widerspruchs bei der Meistbotsverteilung gewahrt (SZ 8/225); auch diese liegt hier jedoch schon außerhalb der Zwei-Jahres-Frist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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