OGH 9Ob41/00w

OGH9Ob41/00w26.4.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Georg B*****, geboren am 12. Oktober 1953, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgericht vom 7. Juli 1999, GZ 1 R 95/99x-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da gemäß 5 AußStrG in nichtstreitigen Rechtssachen in der Regel niemand schuldig ist, sich eines Rechtsanwaltes zu bedienen (10 Ob 506/96), besteht keine Pflicht zur Unterfertigung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch einen Rechtsanwalt (RIS-Justiz RS0058601). Der "Verbesserungsauftrag" führte daher nicht zu der sonst durch einen während der Rekursfrist eingebrachten Verfahrenshilfeantrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes eintretenden Unterbrechung der Rechtsmittelfrist (RZ 1999, 253). Der dem Betroffenen zur Verbesserung zurückgestellte, fristgerechte außerordentliche Revisionsrekurs war daher bereits wirksam erhoben. Aufgrund des auch im Verfahren außer Streitsachen geltenden Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels (1 Ob 2022/96a) wäre eine Ergänzung dieses Rechtsmittels unzulässig, sodass sich die Verbesserung nur auf den aufgrund des Gesetzes nicht erforderlichen Formalakt der Unterfertigung des Rechtsmittels beschränkt hätte.

Über den rechtzeitigen "Revisionsrekurs", der in Wahrheit ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist, ist daher zu entscheiden.

Mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG ist er jedoch unzulässig.

Dass Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters rechtfertigen, hat das Rekursgericht in seinem Beschluss vom 7. 7. 1999, 1 R 94/99z-26, schon aufgrund einer Reihe von Vorgutachten angenommen und ausgesprochen, dass es gar nicht des vom Betroffenen bemängelten Gutachtens Dris. F***** vom 1. 12. 1998 bedurft hätte. Soweit der Betroffene daher ausführt, dass ihn am 1. 12. 1998 kein Sachverständiger begutachtet habe und dass die Zitierung eines Gutachtens vom 1. 12. 1998 eine "strafbare Handlung" des Erstrichters sei, so verwechselt er das Datum der Gutachtenserstellung mit dem Datum des aktenkundigen Versuches einer Befundaufnahme am 16. 2. 1998. Die als Verfahrensmängel geltend gemachten Vorwürfe gegen den Erstrichter und den Gutachter sind daher ohne Belang, weil dieses Gutachten keinen ausschlaggebenden Einfluss hat.

Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens vorliegen, entzieht sich zufolge der Einzelfallbezogenheit genereller Aussagen, sodass die Annahme der Vorinstanzen, dass eine Verfahrensfortsetzung und die Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes im Verfahren nach § 238 Abs 1 AußStrG bestehen, keine Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG begründet.

Aber auch inwieweit die Interessen des Betroffenen die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für die Dauer des Verfahrens zur Besorgung sonstiger dringender Angelegenheiten erfordern, ist mangels einer besonderen Regelung im Gesetz (4 Ob 573/95) von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Dabei lassen die Ausführungen des Betroffenen keinen Zweifel, dass er an der Durchführung des Zivilverfahrens gegen Ingeborg H***** eminentes Interesse hat, sodass er keine krasse Verkennung der Rechtslage durch die Vorinstanzen aufzeigt, wenn gerade zur Vertretung in diesem Verfahren 2 C 21/97b, ein einstweiliger Sachwalter bestellt wurde.

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