OGH 8Ob227/99m

OGH8Ob227/99m30.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Werner Stanek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ivan L*****, vertreten durch Dr. Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1 Mio s. A. über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 11. Mai 1999, GZ 4 R 24/99z-33, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Wechselbürgschaft ist keine Ausfallsbürgschaft. Wie sich aus Art 32 WG eindeutig ergibt, haftet der Wechselbürge als Bürge und Zahler, und zwar sogar dann, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.

Da zwischen den Parteien des Grundgeschäftes keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist die klagende Bank berechtigt, den Beklagten auf Grund seiner wechselmäßigen Verpflichtung als Bürge und Zahler für den Akzeptanten sofort zur Zahlung heranzuziehen, und nicht verpflichtet, sich zunächst aus anderen Sicherheiten - den vom Hauptschuldner zedierten Forderungen - zu befriedigen, sodass es sich erübrigt, auf die weiteren vom Rechtsmittelwerber aufgeworfenen Fragen einzugehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte