Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Wechselbürgschaft ist keine Ausfallsbürgschaft. Wie sich aus Art 32 WG eindeutig ergibt, haftet der Wechselbürge als Bürge und Zahler, und zwar sogar dann, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist.
Da zwischen den Parteien des Grundgeschäftes keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist die klagende Bank berechtigt, den Beklagten auf Grund seiner wechselmäßigen Verpflichtung als Bürge und Zahler für den Akzeptanten sofort zur Zahlung heranzuziehen, und nicht verpflichtet, sich zunächst aus anderen Sicherheiten - den vom Hauptschuldner zedierten Forderungen - zu befriedigen, sodass es sich erübrigt, auf die weiteren vom Rechtsmittelwerber aufgeworfenen Fragen einzugehen.
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