OGH 9Ob71/00g

OGH9Ob71/00g15.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Friederike M*****, Pensionistin, ***** 2. Josef Franz K***** jun., Angestellter, *****

3. Angelika K*****, Angestellte, ***** alle vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17 - 19, 1011 Wien, wegen Abtretung der heimfälligen Verlassenschaft nach Maria T*****, gestorben am 13. Oktober 1980, und Rechnungslegung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. November 1999, GZ 16 R 132/99w-13, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die die gegenteilige von der Revision zitierte Ansicht des Schrifttums ablehnende Rechtsprechung zugrunde gelegt, dass eine letztwillige Verfügung, die als Inhalt den Ausschluss eines oder mehrerer gesetzlicher Erben vom Ganzen oder einem Teil des Nachlasses enthält, zulässig ist und, weil sie eine positive Erbseinsetzung nicht enthält, als Kodizill angesehen wird (JBl 1990, 51 = SZ 62/131). Es hat weiters nicht vernachlässigt, dass dem Nachkommen eines gesetzlichen Erben ein Erbrecht kraft eigenen Rechts zukommt und der Ausschluss eines gesetzlichen Erben seinen Stamm, also seine Abkömmlinge grundsätzlich nicht trifft, und zwar auch dann nicht, wenn der ausgeschlossene gesetzliche Erbe noch am Leben ist. Eine andere Beurteilung ergibt sich aber dann, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung zum Ausdruck brachte, dass auch der Nachkomme vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen sein soll (JBl 1992, 316). Es kann sich ergeben, dass der Ausschluss der gesetzlichen Erben auch für den Fall gelten soll, dass sich die Unwirksamkeit einer vorgenommenen Erbseinsetzung herausstellen sollte (SZ 33/29). Ob neben der Erbseinsetzung eine davon unabhängige Erbsausschließung anzunehmen ist, ob sich diese auch auf die Deszendenten bezieht, ist durch Auslegung zu ermitteln (Koziol/Welser Grundriss10 Band II, 333; SZ 13/239).

Das Berufungsgericht hat die Grundsätze dieser Rechtsprechung herangezogen und aufgrund des maßgeblichen Wortlautes des Testamentes durch Auslegung ermittelt, dass die Erblasserin unabhängig davon, ob ihre als Universalerbin eingesetzte Schwester den Erbfall erlebt, alle anderen Personen (Verwandte und Bekannte) vom Erbrecht ausschließen wollte, sodass davon auch die zweit- und drittklagenden Parteien betroffen sind, auch wenn sie zur Zeit der Errichtung des letzten Willens noch nicht geboren waren.

Die Darstellung einer anderen Auslegungsmöglichkeit durch die Revisionswerber zeigt keine krasse Fehlbeurteilung der Auslegung durch das Berufungsgericht auf. Da die Erblasserin nicht nur ihre Halbschwester, sondern alle übrigen Verwandten und Bekannten mit Ausnahme der als Alleinerbin eingesetzten Schwester von der Erbschaft ausschloss, ist selbst wenn man eine analoge Anwendung des § 682 ABGB erwägt, eine nähere Bestimmung der Verwandten mit "alle" erfolgt, sodass nicht im Zweifel nur von den nächsten auszugehen ist. Daher liegt auch keine krasse im Wege des § 502 Abs 1 ZPO zu korrigierende Fehlbeurteilung darin, dass der Ausschluss aller Verwandten auch die zur Zeit der Testamentserrichtung noch nicht geborenen Verwandten betrifft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte