Spruch:
1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf "V***** KG" berichtigt.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
zu 1.:
Die Beklagte hat ihre Firma geändert. Ihre Parteibezeichnung war daher gem § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen (SZ 53/64; EvBl 1986/163; ecolex 1992, 243 uva).
zu 2.:
Die beanstandete Angabe der Beklagten vergleicht die Auflagenzahl ihres Magazins mit jener des Magazins der Klägerin in einer Graphik, in der zwei Balken mit jeweils darauf stehenden Titelblättern der beiden Magazine dargestellt sind; die Balken sind mit dem Namen des jeweiligen Magazins und der jeweils richtig wiedergegebenen Auflagenzahl beschriftet. Aus den Zahlen ist zu errechnen, dass das Magazin der Beklagten eine um 18,9 % höhere Auflage erreicht als jenes der Klägerin. Demgegenüber ist aber der Balken beim Magazin der Beklagten um rund 54 % höher und um rund 50 % breiter als jener beim Magazin der Klägerin.
Dem Rekursgericht ist keine Fehlbeurteilung des Einzelfalls unterlaufen, wenn es unter diesen Umständen den ziffernmäßig dargestellten Auflagezahlen gegenüber den blickfangartig hervorgehobenen Balken samt Titelblatt nur untergeordnete Bedeutung für den Gesamteindruck zuerkannt und insgesamt die Irreführungseignung der Angabe bejaht hat. Ob sich die (richtigen) Zahlenangaben in einem gesonderten Text neben der - die wahren Größenverhältnisse nur verzerrt wiedergebenden - Graphik befinden (so ÖBl 1983, 43 - A/B-Schichtleser), oder ob - wie hier - die Zahlen mit geringerem Auffälligkeitswert als die Graphik in diese integriert sind, macht im Zusammenhang des § 2 UWG keinen Unterschied.
Wollte man die Auflagenhöhen der beiden Magazine nur anhand der genannten Auflagenzahlen vergleichen, wäre der prozentuelle Abstand zwischen beiden Druckwerken erst nach Durchführung einer vergleichsweise komplizierten Rechenoperation zu ermitteln, die im Regelfall selbst von einem verständigen Konsumenten auch nicht überschlagsmäßig im Kopf ausgeführt werden kann; das Rekursgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass sich das Hauptaugenmerk des Publikums nicht auf die Zahlenangaben, sondern auf die sonstige graphische Darstellung richtet; letztere gibt aber unstrittig die wahren Verhältnisse nicht richtig wieder (so schon 4 Ob 232/99t zu einer ähnlichen Graphik).
Die Beurteilung der Bezeichnung des Magazins der Klägerin als "alte, fad gewordene Magazin-Tante" als herabsetzend und verspottend hält sich im Rahmen der Rechtsprechung zu § 1 UWG, wonach etwa die Bezeichnung des Konkurrenten als "kleiner Bruder" (WBl 1999, 134 = MR 1999, 34 - Kleiner Bruder mwN) oder als "Zwergerl" (4 Ob 195/99a) gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, wollte man ihr - trotz reinen Inlandssachverhalts - das Verbraucherleitbild des EuGH zugrundelegen: Auch nach dem Maßstab eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Konsumenten ist die beanstandete Bezeichnung für den Mitbewerber der Beklagten pauschal abwertend, unnötig bloßstellend, herabsetzend und verspottend; sie verletzt deshalb das Sachlichkeitsgebot und damit § 1 UWG.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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