Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18a MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Es kann nach dem von der Antragstellerin im Verfahren 1. Instanz erstatteten Sachvorbringen im Zusammenhalt mit dem Antragsbegehren kein Zweifel daran bestehen, dass sie auf die Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer (§ 13b Abs 4 WEG) abzielt.
Rechtliche Beurteilung
Für die Bekämpfung von Mehrheitsbeschlüssen (§ 13b Abs 4, § 14 Abs 3 WEG) gilt nach der Rechtsprechung (5 Ob 268/97s = ecolex 1998, 564 [Löcker] = immolex 1998, 241 [Pfiel] = MietSlg 49.507), dass als Antragsgegner nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft legitimiert ist, sondern ein solcher Antrag gegen die namentlich genannte Mehrheit zu richten ist und auch den übrigen Miteigentümern, deren Rechte durch die Entscheidung unmittelbar berührt sein können, Beteiligtenstellung einzuräumen ist (§ 26 Abs 2 Z 2 WEG). Zutreffend haben die Vorinstanzen daher die Sachlegitimation der von der Antragstellerin einzig belangten Verwalterin verneint.
Der von der Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs versuchten Umdeutung ihres Anfechtungs- in ein gegen die Verwalterin gerichtetes Feststellungsbegehren steht das auch im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz geltende (RIS-Justiz RS0070461 ua) Neuerungsverbot entgegen.
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