OGH 5Ob12/92; 5Ob71/00b; 5Ob72/07k; 5Ob186/08a; 5Ob72/09p; 5Ob123/10i; 5Ob249/15a; 5Ob128/17k; 5Ob128/23v (RS0070461)

OGH5Ob12/92; 5Ob71/00b; 5Ob72/07k; 5Ob186/08a; 5Ob72/09p; 5Ob123/10i; 5Ob249/15a; 5Ob128/17k; 5Ob128/23v12.3.2024

Rechtssatz

Im Verfahren über Rekurse gegen die im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz ergangener Beschlüsse gilt kraft der grundsätzlichen Gültigkeit der Bestimmungen des dritten Abschnittes des vierten Teiles der Zivilprozessordnung - ebenso wie im Rekursverfahren gegen die im streitigen Verfahren ergangenen Beschlüsse - das Neuerungsverbot. Behauptete die Antragstellerin im Verfahren erster Instanz (wie auch schon vor der Schlichtungsstelle), dass die Wohnung der Ausstattungskategorie C zuzuordnen sei, so ist dies nichts anderes als die Kurzfassung der Behauptung, dass die Wohnung nur jene Ausstattungsmerkmale aufweise, die für eine Wohnung der Ausstattungskategorie C erforderlich sind, also (im Gegensatz zu den Erfordernissen einer Wohnung der Ausstattungskategorie A und B) keine Küche aufweise: Von einer Verletzung des Neuerungsverbot durch die erstmalige ausdrückliche Geltendmachung des Fehlens einer Küche in der der Antragstellern vermieteten Wohnung im Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluss kann daher keine Rede sein.

Normen

MRG §37 Abs3 Z14 idF WohnAußStrBeglG
MRG §37 Abs3 Z16

5 Ob 12/92OGH15.09.1992
5 Ob 71/00bOGH14.03.2000

Auch; nur: Im Verfahren über Rekurse gegen die im außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz ergangener Beschlüsse gilt kraft der grundsätzlichen Gültigkeit der Bestimmungen des dritten Abschnittes des vierten Teiles der Zivilprozessordnung - ebenso wie im Rekursverfahren gegen die im streitigen Verfahren ergangenen Beschlüsse - das Neuerungsverbot. (T1)

5 Ob 72/07kOGH18.09.2007

nur T1

5 Ob 186/08aOGH09.09.2008

Vgl; Beisatz: Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren gilt das Neuerungsverbot ausnahmslos. (T2); Bem: Hier: Nach § 37 Abs 3 Z 14 MRG idF WohnAußStrBeglG in Verbindung mit § 52 Abs 2 WEG 2002. (T3)

5 Ob 72/09pOGH01.09.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T2

5 Ob 123/10iOGH31.08.2010

Vgl; Beis wie T2

5 Ob 249/15aOGH14.06.2016

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 128/17kOGH21.12.2017

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 128/23vOGH12.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19920915_OGH0002_0050OB00012_9200000_004

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