OGH 4Ob67/00g

OGH4Ob67/00g14.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Wolf Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. W*****, 2. Dr. Christian R*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20. Jänner 2000, GZ 2 R 85/99f-7, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Wettbewerbsabsicht wird nach ständiger Rechtsprechung vermutet, wenn eine Handlung der Förderung des eigenen Wettbewerbs dient und objektiv den Charakter einer Wettbewerbshandlung aufweist. Sie muss nicht der einzige oder wesentliche Beweggrund der Handlung gewesen sein, darf nur nicht völlig in den Hintergrund treten (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht2 21; ÖBl 1998, 335 - Notruftelefonsystem II mwN, 4 Ob 270/98d). Die Auffassung des Rekursgerichtes - das die Wettbewerbsabsicht bejaht hat - steht damit in Einklang, zumal im Rahmen dieses Streitgesprächs gemachte, danach im "Extrablatt" wiedergegebene Aussagen geeignet waren, den Wettbewerb einer der beiden Zeitschriften gegenüber der anderen zu fördern. Dass die Wettbewerbsabsicht gegenüber anderen Beweggründen völlig in den Hintergrund getreten wäre, ist nicht zu erkennen.

Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers. Sie ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier Leser von "Extradienst", einer Zeitschrift der Kommunikationsbranche - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. Was der Werbende selbst mit seiner Äußerung gemeint hat, ist unerheblich (stRspr ua ÖBl 1994, 73 - Verkauf zum Fabrikspreis; ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb; ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo). Entscheidend ist der Gesamteindruck der Aussage bei flüchtiger Betrachtung und durchschnittlicher Aufmerksamkeit (ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo mwN), wobei bei einer mehrdeutigen Angabe der Werbende die für ihn günstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher I uva), wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Leser die Äußerung tatsächlich in diesem ungünstigen Sinn verstehen kann (ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen). Die Frage, welche Wirkung eine Aussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (MR 1995, 189 - Österreichs größte Qualitätszeitung mwN, 4 Ob 45/99t uva). Ob nun die angesprochenen Leser die Äußerung des Zweitbeklagten als eine im Rahmen einer Diskussion zur Gegenäußerung provozierende These verstehen oder aber als Tatsachenbehauptung über die Anzeigenumsätze, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falles, wobei der Beurteilung keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Auffassung des Rekursgerichts, das im Zusammenhang mit der der Behauptung des Zweitbeklagten zugrunde liegenden Frage von einer (dem Wahrheitsbeweis zugänglichen) Tatsachenbehauptung über die Anzeigenumsätze der betroffenen Zeitschriften ausging, die den Eindruck vermittelt, es lohne sich eher im "Profil" zu inserieren als im "Format", hält sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden. Demnach erweist sich die Behauptung der Beklagten aber als kreditschädigend. Den Wahrheitsbeweis haben die Beklagten nicht einmal angeboten.

Stichworte