OGH 4Ob270/98d

OGH4Ob270/98d20.10.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Kreibich, Bixner, Kleibel Kommandit-Partnerschaft, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Dipl. Ing. Inno A*****, vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Widerrufs (Streitwert im Provisorialverfahren S 470.000.-), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 26. August 1998, GZ 6 R 169/98i-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin stützt ihren zu sichernden Anspruch auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen ausdrücklich auf die Bestimmungen des UWG; andere Anspruchsgrundlagen sind demnach nicht mehr näher zu prüfen (SZ 47/11 mwN; ÖBl 1992, 104 - Alfred Hrdlicka; ÖBl 1994, 30 - VÖZ-Rabatt ua). Auch § 7 UWG setzt (ebenso wie die Generalklausel des § 1 UWG) Handeln zu Zwecken des Wettbewerbes voraus, also ein Verhalten, das geeignet ist, den Absatz eines Unternehmens auf Kosten der Mitbewerber zu fördern, und das auch in subjektiver Hinsicht von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen ist (stRsp ÖBl 1991, 205 - Labels mwN).

Die Klägerin, die sich mit der Errichtung von Wasserreinigungsanlagen beschäftigt sowie mit umwelttechnischen Waren handelt, und der Beklagte, der als Zivilingenieur im Auftrag eines Wasserverbandes die Planung und Bauleitung beim Neubau einer Abwasserreinigungsanlage des Auftraggebers durchführt, wenden sich mit den von ihnen angebotenen verschiedenartigen Leistungen nicht an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis; die Streitteile sind damit nicht auf demselben Markt tätig und können nicht als Mitbewerber beurteilt werden (ÖBl 1994, 217 - Satellitenprogramm mwN; ÖBl 1991, 237 - Ski-Kindergarten uva). Zu Zwecken des Wettbewerbs handelt zwar auch, wer den Wettbewerb eines anderen fördern will; in solchen Fällen muß aber grundsätzlich der Kläger die Wettbewerbsabsicht beweisen (SZ 51/171 = ÖBl 1979, 36 - Kindergartenbau; SZ 61/134 = ÖBl 1989,77 - Heizöl-Ausschreibung; SZ 65/133 uva), es sei denn, es liegt eine typisch auf fremden Wettbewerb gerichtete Handlung vor (ÖBl 1994, 30 - VÖZ-Rabatt mwN; SZ 69/59); letzteres ist hier nicht der Fall.

Ein Handeln zu Wettbewerbszwecken setzt nicht voraus, daß die auf Wettbewerb gerichtete Absicht die einzige oder wesentliche Zielsetzung für die Handlung ist. Sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten. Ob die (mitspielende) Wettbewerbsabsicht neben anderen Zielen der Handlung noch Gewicht hat, ist als Wertung eine - auch noch in dritter Instanz zu überprüfende - Rechtsfrage, die auf Grund der zu den konkurrierenden Motiven und Zwecken des Handelnden getroffenen Tatsachenfeststellungen zu beurteilen ist (ÖBl 1990, 18 = MR 1989, 219 - Mafiaprint; MR 1990, 99 = ecolex 1990, 159; SZ 65/133; SZ 68/177). War die Förderung fremden Wettbewerbs nur eine unbeabsichtigte Nebenwirkung bei der Verfolgung des eigenen wirtschaftlichen Interesses, so reicht dies für die Annahme der Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, nicht aus (ÖBl 1996, 134 - Leserverblödung mwN). Ob das zutrifft, ist als Wertung eine Rechtsfrage, welche aufgrund der zu den verschiedenen Beweggründen und Zwecken des Handelns getroffenen Feststellungen sowie der offenkundigen Tatsachen zu beurteilen ist (4 Ob 20/98i).

Das Rekursgericht hat sich mit seiner Entscheidung im Rahmen dieser Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung gehalten, ist doch eine Absicht des Beklagten, fremden Wettbewerb zu fördern, im Bescheinigungsverfahren nicht hervorgekommen. Nach dem Vorbringen der Klägerin fiel nämlich die beanstandete Äußerung des Beklagten im Zuge einer (Vor-)Prüfung der von ihm im Namen seines Auftraggebers nach dem Bundesvergabegesetz eingeholten Anbote. Der Beklagte wurde in diesem Prüfverfahren als beauftragter Sachverständiger gem. § 34 Abs 1 iVm § 20 BVG im Interesse seines Auftraggebers und zur Erfüllung des übernommenen Auftrages tätig, dem Bauherrn einen möglichst sachgerechten Weg zur Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens aufzuzeigen. Daß als Ergebnis dieser Beratertätigkeit letztlich ein anderes als das klägerische Unternehmen den Auftrag erhielt, war demnach nur eine unvermeidliche Nebenfolge bei Erfüllung der vom Beklagten übernommenen Aufgaben, die nicht im Vordergrund seines Handelns stand und bei der Beurteilung, ob er die beanstandete Äußerung in der Absicht gemacht hat, fremden Wettbewerb zu fördern, auch nicht ins Gewicht fällt (ähnlich schon SZ 44/116 betreffend die Beurteilung der Äußerung eines Architekten über einen Professionisten im Rahmen der Beratung von Interessenten für den Umbau eines Lokales und SZ 49/157 betreffend die Veröffentlichung eines Warentests durch einen Verbraucherverband).

Auf die von der Rechtsmittelwerberin als nichtig und aktenwidrig bekämpfte Auslegung der beanstandeten Äußerung durch das Rekursgericht kommt es damit - mangels Vorliegens einer Wettbewerbshandlung - nicht mehr an. Da auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte