OGH 8Ob45/00a

OGH8Ob45/00a24.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lydia D*****, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Verlassenschaft nach dem am 5. Juli 1995 verstorbenen Dr. Ludwig F*****, vertreten durch die erbserklärte Erbin Dr. Rosmarie P*****, vertreten durch Univ. Prof. Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, wegen Herausgabe von Liegenschaftsanteilen (Streitwert restlich S 350.400) und Leistung von S 2,362.672,60 s. A. (Revisionstreitwert Herausgabe von Liegenschaftsanteilen S 175.200 und Leistung S 1,794.914,60 s. A.) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 18. Oktober 1999, GZ 3 R 175/99-139, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In der vorliegenden Rechtsstreitigkeit betreffend die sich aus dem berechtigten Widerruf einer Schenkung an den ehemaligen Ehegatten ergebenden Herausgabeansprüche wurde der Oberste Gerichtshof bereits zweimal angerufen; auf die ausführlich begründete Entscheidung vom 14. 7. 1994, 8 Ob 530/94 wird verwiesen.

Die Revisionswerberin behauptet, dass dennoch zahlreiche (insgesamt 11) angeblich erhebliche Rechtsfragen (S 3 bis 14 der außerordentlichen Revision) vorlägen, die noch gelöst werden müssen. Das trifft aber nicht zu. Sie wurden entweder bereits in der zitierten Vorentscheidung gelöst, das Berufungsgericht konnte sich auf eine entsprechende oberstgerichtliche Judikatur stützen oder sie betreffen eine derart klare Rechtslage, dass es keiner ausdrücklichen oberstgerichtlichen Judikatur bedarf. Im Übrigen kommt den aufgeworfenen Fragen keine über den vorliegenden Einzelfall hinaus gehende Bedeutung zu; die Revisionswerberin versucht mit ihnen vielmehr unzulässigerweise bereits vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeiten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzugreifen, die keinesfalls an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können.

Zu bemerken bleibt, dass es zwar zutreffend ist, dass die Verkaufserlöse aus den bereits vor Klagseinbringung verkauften Liegenschaftsanteilen nicht an die Tochter veräußert wurden und daher diesbezüglich § 234 ZPO nicht Anwendung findet; die Verpflichtung zur Zahlung der Verkaufserlöse traf stets den Beklagten und trifft nun die beklagte Verlassenschaft. Hinsichtlich der Erträgnisse aus und den Aufwendungen auf die während des Verfahrens vom Beklagten an seine Tochter veräußerten Liegenschaften konnte zwar eine ausdrückliche oberstgerichtliche Judikatur nicht aufgefunden werden, doch ergibt sich aus § 234 ZPO, dass die Veräußerung irrelevant ist, was folgerichtig dazu führen muss, dass die Klägerin auch diesbezüglich weiterhin so zu stellen ist, wie wenn die Liegenschaften nicht veräußert worden wären. Sie partizipiert also für die gesamte Zeit anteilsmäßig an den Erträgen und muss anteilsmäßig die Aufwendungen für sie mittragen.

Stichworte