OGH 8Ob71/00z

OGH8Ob71/00z24.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria Grazia F*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Gerald Carli, Rechtsanwalt in Hartberg, gegen die beklagte Partei Halina Szyman F*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Rechnungslegung (Streitwert S 200.000,-), infolge "außerordentlicher" Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 16. Dezember 1999, GZ 6 R 193/99w-15, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 3. Mai 1999, GZ 11 Cg 230/98m-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die gegen dieses Urteil erhobene "außerordentliche" Revision der Klägerin ist nach § 508 ZPO idF der WGN 1997 BGBl I 140 zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO genannten Fällen, in denen der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, ist auch eine außerordentliche Revision nicht zulässig. Es kann aber eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Gemäß § 508 Abs 2 ZPO ist dieser Antrag, verbunden mit der ordentlichen Revision, beim Prozessgericht einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (siehe die zu RIS-Justiz RS0109623 genannten Entscheidungen).

Erhebt in diesen Fällen - wie hier - eine Partei eine Revision, so ist diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Dies gilt auch, wenn die Revision als "außerordentliche" Revision bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird. Dieser darf über diese Revision nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei. Dies gilt weiters auch dann, wenn der Revisionswerber nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den "Abänderungsantrag" an das Berufungsgericht gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.

Das Erstgericht wird somit die "außerordentliche" Revision der Klägerin dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge "die nachstehend ausgeführte Revision zulassen", den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (4 Ob 48/99h; 3 Ob 237/99w; 4 Ob 268/99a uva).

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