Spruch:
Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs und Vorsitzende des 5. Senats Dr. Heinz K***** ist befangen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der vom Antragsgegner gegen einen Sachbeschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs fiel beim Obersten Gerichtshof im 5. Senat an. Dessen Vorsitzender, Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Heinz K*****, teilte mit, er kenne den Antragsgegner schon seit Jahren privat; dieser habe ihm mehrfach Probleme bei der Verwaltung seines Liegenschaftsvermögens "geschildert". Obwohl Senatspräsident Dr. K***** nur auf die gesetzlichen Bestimmungen habe hinweisen können, könnte seine Unbefangenheit nach außen in Zweifel gezogen werden.
Gemäß § 19 Z 2 JN ist ein Richter befangen, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Befangenheit ist bereits dann anzunehmen, wenn bei objektiver Betrachtung auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann (Mayr in Rechberger, Kommentar zur ZPO2 Rz 4 zu § 19 JN). Ein solcher äußerer Anschein ist aber gegeben, wenn ein Richter - wie hier - eine private Nahebeziehung zu einer Verfahrenspartei hat (Mayr aaO Rz 5 zu § 19 mwN). Es ist daher die Befangenheit des Vorsitzenden des 5. Senats festzustellen.
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