OGH 9Ob32/00x

OGH9Ob32/00x16.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Anita L*****, geboren am *****, und Sarah L*****, geboren am *****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Ing. Hans Egon L*****, Beamter, *****, vertreten durch Dr. Georg Hesz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Oktober 1999, GZ 45 R 730/99g-34, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 8. September 1999, GZ 33 P 104/97g-28, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 8. 9. 1999 erhöhte das Erstgericht über Antrag der Kinder ab 1. 12. 1998 die vom Vater zu erbringende monatliche Unterhaltsleistung von S 3.400,- für die mj. Anita und von S 3.000,-

für die mj. Sarah auf S 4.000,- je Kind.

Dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht nicht Folge; es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zugelassen werde.

Rechtliche Beurteilung

Den gegen diesen Beschluss erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage:

Eines Bewertungsausspruchs durch das Gericht zweiter Instanz bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt nicht (6 Ob 236/98v; zuletzt 1 Ob 133/99m). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung eines Unterhaltsbetrags begehrt, bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung (ÖA 1983, 110; zuletzt 1 Ob 133/99m). Zudem ist der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes für jedes Kind einzeln zu beurteilen; eine Zusammenrechnung findet nicht statt (7 Ob 223/99s; 5 Ob 67/99k). Im vorliegenden Fall übersteigt daher der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000,-.

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs aber - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.

Im Hinblick auf diese Rechtslage (vgl etwa 1 Ob 133/99m; 5 Ob 67/99k; RIS-Justiz RS0109505, RS0109516) war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel - wie hier - als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird, an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und keinen Antrag auf Änderung des Ausspruchs zweiter Instanz enthält (5 Ob 67/99k).

Das Erstgericht wird das Rechtsmittel somit dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Stichworte