OGH 9Nd501/00

OGH9Nd501/004.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Linz zu 8 C 1982/99f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei F***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Waltraute Steger, Rechtsanwältin in Linz, gegen die beklagte Partei Alfred K*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, wegen S 4.200 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag, anstelle des Bezirksgerichtes L***** das Bezirksgericht G***** zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Rechtssache ist zufolge einer schriftlichen Zuständigkeitsvereinbarung beim Bezirksgericht L***** anhängig. Die Klägerin, die ihren Sitz in L***** hat, begehrt den Klagebetrag auf Grund der von ihr vertragsgemäß erbrachten Leistungen.

Die beklagte Partei zog die zunächst erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zurück. Zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes beantragte sie eine in G***** wohnhafte Zeugin sowie einen Lokalaugenschein in G***** und ihre Parteienvernehmung. Auf die Parteienvernehmung der Klägerin wurde einvernehmlich verzichtet.

In der Folge beantragte die beklagte Partei im Hinblick auf den Wohnsitz der namhaft gemachten Zeugin und des Beklagten sowie des Lokalaugenscheines die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht G*****. Der Kostenaufwand würde insgesamt weit geringer sein als bei Belassung der Rechtssache beim Bezirksgericht L*****.

Die klagende Partei sprach sich gegen eine Delegierung an das Bezirksgericht G***** aus. Im Zeitalter der ständig verkehrenden Bundesbahnen sei beiden zu vernehmenden Personen eine Anreise nach Linz zumutbar.

Das Bezirksgericht L***** schloss sich dem Delegierungsantrag der beklagten Partei an.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Vorliegen einer Gerichtsstandvereinbarung eine Delegierung wegen bloßer Zweckmäßigkeitsgründe unstatthaft, soferne nicht nachträglich Umstände eingetreten sind, auf die bei Abschluss der Vereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte (RIS-Justiz RS0046198). Die vom Beklagten zur Begründung der Zweckmäßigkeit der Delegierung herangezogenen Umstände sind keine solchen, die bei Abschluss der Vereinbarung des Gerichtsstandes nicht vorhersehbar waren oder erst nachträglich eingetreten sind (4 Nd 517/99).

Dem Antrag war deshalb nicht stattzugeben.

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