OGH 2Ob256/98f

OGH2Ob256/98f3.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner K*****, vertreten durch Dr. Franz Grauf und Dr. Bojan Vigele, Rechtsanwälte in Völkermarkt, wider die beklagte Partei A***** KG, ***** vertreten durch Dr. Michael Hiller, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 74.466, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 12. Februar 1998, GZ 21 R 44/98p-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Schwechat vom 7. November 1997, GZ 1 C 763/97h-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision (§ 508a Abs 1 ZPO) liegen die Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht vor. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (vgl 2 Ob 327/99y).

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits mehrmals mit Unterscheidung zwischen "Garagierungsverträgen" und bloßen "Mietverträgen" im Falle der Zurverfügungstellung von Abstellplätzen auseinanderzusetzen. In der jüngsten dazu ergangenen Entscheidung (SZ 68/79 = EvBl 1995/108 = JBl 1995, 717 = RdW 1995, 297 = ZVR 1995/144) wurde grundsätzlich ausgeführt, dass die Anwendung der §§ 970 ff ABGB auf Garagierungsverträge voraussetze, dass Garagen "Aufbewahrungsräume" im Sinn des § 970 Abs 2 ABGB seien und darauf abgestellt werde, ob die "Gefahr des offenen Hauses" bestehe. Zu unterscheiden sei zwischen Garagierungsverträgen, die Mietverträge seien und anderen Garagierungsverträgen. Bei einem Mietvertrag treffe den Unternehmer keine Obsorgepflicht, die über die Zurverfügungstellung des Raumes hinausgehe. Die §§ 970 ff ABGB seien daher nicht anzuwenden (SZ 54/181; SZ 55/52). Ein Mietvertrag sei dann anzunehmen, wenn nur Personen Zutritt zur Garage hätten, die aufgrund eines vorher abgeschlossenen Vertrages das Recht erworben hätten, diesen Raum unter Ausschluss anderer zu betreten. Andernfalls hielten Garagenunternehmer im Sinn des § 970 Abs 2 ABGB Aufbewahrungsräume. Sie hafteten unabhängig davon als Verwahrer, ob sie ausdrücklich oder stillschweigend eine vertragliche Obsorgepflicht übernommen hätten. Es sei aber möglich, Verträge über Bereitstellung bloßer Abstellplätze ohne besondere Verwahrungspflichten abzuschließen, weil die §§ 970 ff ABGB nachgiebiges Recht seien. Das Bedürfnis dazu ergebe sich aus der heutigen Funktion der Parkgaragen. Sie würden vielfach nur wegen des knappen Parkraumes im Zentrum der Großstädte, ihrer günstigen Lage und ihres vergleichsweise niedrigen Preises benützt. Im Unterschied zum Parken auf bewachten Parkplätzen werde der Kunde nicht die Bewachung seines Fahrzeuges, sondern die Überlassung eines günstigen und preiswerten Abstellplatzes erwarten; auch der Unternehmer werde nur gewillt sein, allein diese Bedürfnisse zu befriedigen. Parkgaragen, die mangels an Parkplätzen errichtet und benützt würden, seien keine Aufbewahrungsräume im Sinn des § 970 Abs 2 ABGB. Für die heute üblichen Verträge über das Kurzparken in Parkhäusern gehe es dem Autofahrer nur darum, sein Auto parken zu können. Der Unternehmer wolle ihm den dafür notwendigen Abstellplatz zur Verfügung stellen. Ein Garagenkurzparkvertrag sei daher ein reiner Mietvertrag (vgl Sprung/König Rechtsnatur des Garagenkurzparkvertrages RdW 1985, 235 f). Sei ein derartiger Garagierungsvertrag aber ein reiner Mietvertrag, so erschöpfe sich die Pflicht des Vermieters darin, dem Bestandnehmer den Gebrauch der Sache (= Benützung des Abstellplatzes) zu gewähren.

Selbst wenn daher, wie die Revisionswerberin annimmt, lediglich ein reiner Mietvertrag über die Zurverfügungstellung eines Abstellplatzes vorliegt, wäre daraus für sie nichts gewonnen. Nach der bereits zitierten Entscheidung SZ 68/79 trifft nämlich den Parkplatzbetreiber insoferne eine Obsorgepflicht, als er seinen Betrieb ausreichend durchzuorganisieren und die nach Lage der Dinge zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen hat. Dazu gehört eine ständige Kontrolle der ein- und ausfahrenden Fahrzeuge, gelegentliche Rundgänge und ähnliche Maßnahmen, die eine sichere Benützung der Abstellplätze gewährleisten (vgl Güllemann, Haftung und Versicherungsschutz für Schäden in Parkhäusern, NJW 1972, 889 [89a]). Hat der Parkplatzunternehmer seinen Betrieb nicht entsprechend organisiert und wird das Fahrzeug des Parkkunden oder sein Inhalt beschädigt oder gestohlen, so haftet er für sein Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen (§ 1313a ABGB).

Ob die vom Parkplatzunternehmer durchgeführten Vorsichtsmaßnahmen ausreichend waren oder nicht, ist allerdings immer auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Insoferne liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Die im konkreten Fall vorgenommene Beurteilung, dass die Dienstnehmer der beklagten Partei ihrer oben dargestellten Obsorgeverpflichtung nicht nachgekommen sind, stellt jedenfalls keine derart krasse Fehlbeurteilung dar, die zur Wahrung der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof warhzunehmen wäre.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil der Kläger auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat.

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