OGH 3Ob5/00g

OGH3Ob5/00g31.1.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Zechner, Dr. Sailer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Verlagsgruppe N*****, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei O*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 20. Oktober 1999, GZ 16 R 201/99v-45, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die betreibende Partei stützte ihren Exekutionsantrag sowie die nachfolgenden, im Rechtsmittelverfahren maßgebenden Strafanträge auf behauptetes wiederholtes Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei gegen den vor dem Handelsgericht Wien am 8. September 1997 abgeschlossenen vollstreckbaren Vergleich über einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Die betreibende Partei, eine GmbH, die am 30. Juni 1999 im Firmenbuch eingetragen wurde, ist nicht mit der nach wie vor existierenden GmbH & Co KG identisch, die Unterlassungsgläubigerin aufgrund des bezeichneten Exekutionstitels ist. Dem gerichtlichen Vergleich ist nicht zu entnehmen, dass sich die vereinbarte Unterlassungsverpflichtung auf den wettbewerbsrechtlichen Schutz eines bestimmten Betriebs der Titelgläubigerin bezieht.

Die betreibende Partei brachte im Verfahren erster Instanz - gestützt auf vorgelegte Urkunden - vor, aufgrund des Zusammenschlussvertrags vom 27. Juli 1997 (Anm: offenkundig nach § 23 UmgrStG) und der damit verbundenen "Übertragung des Betriebes" dreier Zeitschriften aus dem Vermögen der GmbH & Co KG nunmehr Titelgläubigerin zu sein, weil zu dem "bei diesem Zusammenschluss eingebrachten Vermögen ... auch der gegenständliche Unterlassungsanspruch" gehört habe.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem dieses in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses den Exekutionsantrag und die Strafanträge abwies, ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

1. Die betreibende Partei wirft dem Gericht zweiter Instanz eine Verkennung der Rechtslage vor, weil auf den Anlassfall nicht § 12 UmgrStG, sondern § 23 dieses Gesetzes anzuwenden sei. Diese Differenzierung lässt aber keinen für die hier zu lösenden Rechtsfragen bedeutsamen Unterschied erkennen, bewirkt doch auch ein Zusammenschluss nach § 23 UmgrStG keine Gesamt-, sondern bloß eine Einzelrechtsnachfolge (Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, Handkommentar zum Umgründungssteuergesetz Rz 6 zu § 23). Gegenteiliges wird auch im Rechtsmittel nicht behauptet.

2. Der betreibenden Partei ist zuzugestehen, dass der Begriff "Unternehmen" im Anwendungsbereich des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs "im weitesten Sinn" zu verstehen ist und darunter jede selbständige Tätigkeit fällt, die auf Erwerb gerichtet ist oder die, ohne Erwerbszwecke zu verfolgen, doch wirtschaftlichen Zwecken dient (zuletzt 4 Ob 80/97 mwN). Die Rechtsmittelwerberin weist damit aber selbst nach, dass auch die nach wie vor existente Titelgläubigerin weiterhin als Unternehmensträgerin anzusehen ist.

3. Nach den voranstehenden Ausführungen ist daher nur entscheidungswesentlich, ob die Titelgläubigerin als Unternehmensträgerin den Unterlassungsanspruch aus dem gerichtlichen Vergleich vom 8. September 1997 durch den Zusammenschlussvertrag vom 27. Juli 1997 und die damit verbundene "Übertragung des Betriebes" dreier Zeitschriften gegen eine "atypische stille Beteiligung" an der betreibenden Partei auf diese übertragen konnte.

3. 1. Es entspricht - entgegen der Ansicht der betreibenden Partei - bereits der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden kann (ÖBl 1994, 36 = MR 1994, 22 [M Walter]; WBl 1992, 101 = MR 1992, 124; WBl 1989, 61 [Thiery] = RdW 1989, 63). Dass aber die Titelgläubigerin ihr Unternehmen, also nicht nur einen bestimmten Betrieb, veräußert und der betreibenden Partei durch den Zusammenschlussvertrag vom 27. Juli 1997 übertragen hätte, wurde von letzterer im Verfahren erster Instanz gar nicht behauptet. Die betreibende Partei versucht bloß im Revisionsrekurs, das angestrebte Ziel durch eine Gleichsetzung der Begriffe "Unternehmen" und "Betrieb" zu erreichen. In diesem Zusammenhang ist ein im Akt erliegendes Schreiben des Vertreters der betreibenden Partei vom 2. August 1999 von Interesse, in dem dieser festhält, "die Unterlassungsverpflichtungen" der Titelgläubigerin seien durch den Zusammenschlussvertrag vom 27. Juli 1999 "nicht übertragen" worden (Beilage in ON 50). Diese würden demgemäß weiterhin deren Unternehmen belasten. In Ermangelung einer Unternehmensveräußerung bedarf es daher auch keiner Auseinandersetzung mit der - so zu verstehenden - Ansicht Klickas (Zivilprozessuale Fragen bei Unternehmensveräußerung, ecolex 1990, 205 [206]), die Wirkungen eines klagestattgebenden Urteils über einen im Zeitpunkt einer Unternehmensveräußerung streitverfangenen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch erstreckten sich auf den Rechtsnachfolger des Klägers als Unternehmensveräußerer, wenn die gebotene Unterlassung "an die Innehabung der Sache bzw die Mitbewerbereigenschaft geknüpft" sei. Die Übertragung dieses Lösungsansatzes auf die hier maßgebenden Rechtswirkungen des Zusammenschlussvertrags vom 27. Juli 1997, wie es sich die betreibende Partei vorstellt, wäre nur diskussionswürdig, wenn als Voraussetzung einer solchen Erörterung zumindest feststünde, dass sich der im Anlassfall bedeutsame vollstreckbare Unterlassungsanspruch auf den wettbewerbsrechtlichen Schutz des Betriebs, der an die betreibende Partei übertragen wurde, bezog. Derartiges ist aber weder dem Exekutionstitel, noch einer sonstigen bereits im Verfahren erster Instanz vorgelegten Urkunde entnehmbar. Insofern ist auch von Bedeutung, dass der Exekutionstitel vom 8. September 1997 datiert, die Titelgläubigerin aber erst am 29. Juli 1999 die Gesellschaften übernahm, unter deren Mantel als Unternehmer (offenkundig) jene Zeitschriftentitel erschienen sein dürften, deren Betrieb am gleichen Tag auf die betreibende Partei übertragen wurde.

4. Nach allen voranstehenden Erwägungen ist daher der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Stichworte