OGH 8N15/99

OGH8N15/9927.1.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter über den Antrag der W***** Gesellschaft m. b. H., *****, vertreten durch den Geschäftsführer Ludwig M*****, ebendort, wegen Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichts Linz in der Rechtssache 14 Nc 49/99d des Landesgerichts Linz den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Ablehnungsantrag wird, soweit er sich gegen alle Richter des Oberlandesgerichts Linz richtet, zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Einschreiterin lehnte in ihrem als Wiederaufnahms- und Nichtigkeitsklage betreffend das Verfahren 5 Cg 107/93 des Landesgerichts Linz bezeichneten Schriftsatz neben den Richtern des Landesgerichts Linz auch alle Richter des Oberlandesgerichts Linz als befangen ab, weil "über mehrere Jahre hindurch ein besonderes Naheverhältnis und Kollegialität der einzelnen Richter zueinander vorliegt und deshalb die volle Unbefangenheit zu bezweifeln ist".

Gemäß § 19 Abs 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (EvBl 1989/18; 3 Ob 2268/96k; 5 N 504/99 u. v. a.). Das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses der Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofs zu einem abgelehnten Richterkollegen vermag Befangenheit nicht zu begründen, weil der Gesetzgeber selbst in § 23 JN die Entscheidungspflicht des Gerichtshofs, dem der abgelehnte Richter angehört, normiert hat und damit das Vorliegen eines kollegialen Verhältnisses nicht als entscheidungshindernd ansieht (10 ObS 275/97g; 6 Ob 268/98z; 3 N 3/99 u. a.).

Die Ablehnungserklärung ist daher nicht ausreichend substantiiert, weshalb es keiner Äußerung der abgelehnten Richter zum Ablehnungsantrag (§ 22 Abs 2 JN) bedurfte.

Der Ablehnungsantrag ist zurückzuweisen.

Stichworte