OGH 2Ob365/99m

OGH2Ob365/99m13.1.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhard H*****, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Christoph Gernerth Mautner-Markhof in Hallein, gegen die beklagte Partei Moritz H*****, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Hans Eckhard Ruby in Salzburg, wegen S 194.045 sA und Feststellung infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 18. August 1999, GZ 6 R 93/99k-45, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11. Februar 1999, GZ 9 Cg 139/95g-36, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

1. Unstrittig ist, dass die Berechtigung des vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruches aus einem Verkehrsunfall nach griechischem Recht zu beurteilen ist. Einen Beitrag zu dessen Auslegung - insbesondere im Bereich des Schmerzengeldes - zu leisten, ist grundsätzlich nicht Aufgabe des österreichischen Obersten Gerichtshofes (vgl Kodek in Rechberger2 § 502 ZPO Rz 3 aE; RIS-Justiz RS0042948). Dass den Vorinstanzen bei der Schmerzengeldbemessung nach griechischem Recht, die ohnehin zu einem weit unter den nach österreichischem Recht üblichen Beträgen liegenden Ergebnis geführt hat, eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, ist nicht erkennbar.

2. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist stets nach österreichischem Verfahrensrecht zu beurteilen, auch wenn sich das Rechtsverhältnis selbst nach ausländischem materiellen Recht richtet; es ist ohne Bedeutung, dass die Rechtsordnung, deren Sachrecht anzuwenden ist, eine Feststellungsklage allenfalls gar nicht kennt (vgl die Nachweise bei Rechberger/Frauenberger in Rechberger2 § 228 ZPO Rz 1; RIS-Justiz RS0039127). Ob die von den Vorinstanzen ausgesprochene Feststellung nach griechischem Recht zulässig wäre, ist somit unerheblich. Nach den Ermittlungen des Erstgerichts kennt die griechische Rechtsordnung den Ersatz künftiger Schäden und erlaubt auch die spätere Einbringung einer (weiteren) Leistungsklage. Am - nach österreichischem Recht erforderlichen - Feststellungsinteresse des Klägers besteht daher kein Zweifel.

3. Das Berufungsgericht hat gesetzliche Zinsen nach griechischem Recht zugesprochen. An deren von ihm ermittelten Höhe ändert sich auch dadurch nichts, dass der Kapitalzuspruch in österreichischer Währung erfolgt ist. Ob in einem solchen Fall nach griechischem Recht bei den gesetzlichen Zinsen Vorteile aus Wechselkursschwankungen oder unterschiedlicher Geldentwertung zu berücksichtigen wären, kann auf sich beruhen, weil der Beklagte hiezu kein konkretes Vorbringen erstattet hat (vgl zu einem Fall einer Schilling-Forderung samt Verzugszinsen nach polnischem Recht 2 Ob 2138/96t).

Da es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des gemäß § 508 Abs 3 ZPO geänderten, den Obersten Gerichtshof aber nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Stichworte