Rechtssatz
Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung ist als verfahrensrechtliche Frage stets nach österreichischem Recht zu beurteilen, selbst wenn sonst nach internationalem Privatrecht ausländisches Sachrecht anzuwenden wäre.
2 Ob 31/92 | OGH | 30.09.1992 |
Beisatz: Ob die Rechtsordnung, deren Sachrecht anzuwenden ist, eine Feststellungsklage kennt, ist ohne Bedeutung. (T1) |
2 Ob 207/20k | OGH | 25.11.2021 |
Beisatz: Dies gilt für die prozessualen Voraussetzungen eines Feststellungsbegehrens. Hier: Nichtigkeitsgrund der rechtskräftig entschiedenen Sache. (T2)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/101 |
Dokumentnummer
JJR_19870212_OGH0002_0060OB00693_8600000_001
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