OGH 7Nd524/99

OGH7Nd524/9911.1.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Reinhard I*****, vertreten durch Dr. Wolf Günter Auer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Robert Briem, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 77.743,64 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei, anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Klagenfurt zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt von der beklagten Partei Zahlung von S 77.743,64 als restlichen Werklohn aus einem ihm von der beklagten Partei erteilten Werkvertrag.

Die beklagte Partei wendete mangelnde Passivlegitimation ein, weil sie den Auftrag nicht erteilt habe.

Der Kläger beantragte zum Nachweis seiner Klagebehauptungen die Vernehmung zweier in Pörtschach bzw Krumpendorf wohnenden Zeugen und überdies im Hinblick auf den Wohnsitz der Zeugen sowie den Sitz seines Unternehmens die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt.

Die beklagte Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil sowohl sie als auch zwei ihrer Vorstandsmitglieder in Wien ansässig seien.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien erachtete eine Delegierung an das Bezirksgericht Klagenfurt für zweckmäßig, weil zwei Zeugen ihren Wohnsitz in Kärnten hätten.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen für die Lage eines Augenscheingegenstandes (4 Nd 2/95; 4 Nd 502/98 uva). Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder die Verbilligung eines Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit, sie soll aber nur den Ausnahmefall darstellen (Mayr in Rechberger Rz 4 zu § 31a JN; 7 Nd 508/97 uva). Andernfalls würde nämlich eine allzu großzügige Anwendung des § 31 JN zu einer unvertretbaren Lockerung und faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (1 Nd 16/95). Lässt sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen und widerspricht eine Partei der Delegierung, so ist diese abzulehnen (Mayr aaO JBl 1986, 53).

Im vorliegenden Fall ist es zwar richtig, dass zwei Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt haben, doch trifft dies weder auf die beklagte Partei noch auf zwei ihrer Vorstandsmitglieder zu. Die Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung lässt sich nicht eindeutig im Sinne der klagenden Partei beantworten. Ihrem Antrag war daher ein Erfolg zu versagen.

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