OGH 4Nd524/99

OGH4Nd524/9923.12.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Vogel als weitere Richter in der zu 22 Cg 160/99t des Landesgerichtes Klagenfurt anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter H*****, vertreten durch Dr. Gerhard Dorer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei O***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Denzel und Dr. Peter Patterer, Rechtsanwälte in Villach, wegen 157.500 S sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei, anstelle des Landesgerichts Klagenfurt das Landesgericht Innsbruck zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck wohnhafte Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Provision aus einem für diese abgeschlossenen Verkaufsgeschäft geltend. Zum Beweis seines Vorbringens beruft er sich auf seine Vernehmung als Partei sowie drei in Tirol wohnhafte Zeugen.

Die Beklagte hat ihren allgemeinen Gerichtsstand in Kärnten. Sie beruft sich zum Beweis ihres Vorbringens auf zwei der auch vom Kläger geführten Zeugen sowie auf zwei in Klagenfurt wohnhafte Zeugen. Das Verfahren ist beim Landesgericht Klagenfurt anhängig.

Der Kläger beantragt im Hinblick auf seinen Wohnsitz sowie den Wohnsitz der von ihm geführten Zeugen die Delegierung an das Landesgericht Innsbruck.

Die Beklagte spricht sich gegen eine Delegierung aus, für die keine Gründe vorlägen.

Das Prozessgericht erster Instanz erklärte, der beantragten Delegierung nicht entgegenzutreten.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage eines Augenscheinsgegenstandes (4 Nd 2/95; 4 Nd 502/98 uva). Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit; sie soll aber nur den Ausnahmefall bilden (Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 4 zu § 31 JN; 7 Nd 508/97 uva). Andernfalls würde nämlich eine allzu großzügige Anwendung des § 31 JN zu einer unvertretbaren Lockerung und faktischen Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (EvBl 1966/380; 1 Nd 16/95; 10 Nd 501/98 uva). Läßt sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und widerspricht eine Partei der Delegierung, so ist diese abzulehnen (Mayr aaO; Arb 9589; EFSlg 82.069).

Nach dem Vorbringen der Parteien sind der Kläger und zwei Zeugen in Tirol ansässig, während die Beklagte ihren Sitz im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt hat, wo auch zwei weitere Zeugen wohnen. Ein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit in Tirol liegt demnach nicht vor. Die für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung sprechenden Umstände überwiegen daher im vorliegenden Fall keineswegs. Der Delegierungsantrag ist damit abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte