OGH 6Ob182/99d

OGH6Ob182/99d15.12.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ludwig P*****, vertreten durch Dr. Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Lederer & Thienen-Adlerflycht, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 300.000,- S und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilzwischenurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12. April 1999, GZ 12 R 34/99d-14, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein Abweichen der Entscheidung des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, deren Grundsätze in seiner Entscheidung zutreffend dargestellt wurden, ist nicht zu erkennen. Dass vor möglichen Gefahren, die beim Öffnen von Mineralwasserflaschen unter gewissen Bedingungen eintreten können, zu warnen ist, hat der Oberste Gerichtshof in SZ 70/61 bereits ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat die Warnpflicht auch keineswegs für alle Glasflaschen als erforderlich angesehen, sondern nur für solche, in denen unter Druck stehender Inhalt (zB Mineralwasser) abgefüllt ist.

Stichworte