OGH 4Ob333/99w

OGH4Ob333/99w14.12.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Draxler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei T*****, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach und Dr. Eckhart Söllner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Zahlung (3,134.441,59 S) und Feststellung (1,000.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 13. Oktober 1999, GZ 4 R 220/99f-20, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung sind für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagesachverhalt (die Klagebehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur (das Wesen) des geltend gemachten Anspruchs an. Es ist allein darauf abzustellen, ob der Kläger einen Anspruch geltend macht, über den die Zivilgerichte im streitigen Verfahren zu entscheiden haben (SZ 63/43, SZ 64/71, SZ 66/12, SZ 68/220; 1 Ob 2332/96i, 1 Ob 2344/96d). Immer dann, wenn von der Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über bürgerliche Rechtssachen (§ 1 JN) eine Ausnahme geschaffen werden soll, muss dies in dem hiefür erforderlichen "besonderen Gesetz" klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig. Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen mangels ausdrücklicher oder unzweifelhaft schlüssiger anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden (JBl 1982, 108; SZ 59/107; JBl 1991, 53; 1 Ob 2332/96i). Es ist daher im zu beurteilenden Fall zu prüfen, ob diese Rechtssache ausdrücklich einer anderen Behörde (als den Gerichten) zur Entscheidung übertragen ist (JBl 1991, 53; JBl 1992, 108). Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits erkannt, dass die Frage, ob ein von der Beklagten genanntes Gesetz die von ihr behauptete Ausnahmebestimmung enthält, keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung ist (1 Ob 588/94).

Die Klägerin stützt ihren Anspruch im Wesentlichen auf die 1984 getroffene Vereinbarung, wonach die Beklagte für den in ihr Netz eingespeisten Strom angemessene Preise zu zahlen habe und der ihr von der Beklagten angebotene (und gezahlte) Preis diesen Anforderungen nicht entspreche. Die Auffassung des Rekursgerichts, das diesen Anspruch als einen privatrechtlichen beurteilt hat, ist nicht zu beanstanden. Dass das seit 19. 2. 1999 in Kraft getretene ElWOG derartige Streitigkeiten klar und unzweideutig der Verwaltungsbehörde zur Entscheidung zugewiesen hätte, kann diesem Gesetz schon deshalb nicht entnommen werden, weil § 70 leg cit ausdrücklich privatrechtliche Vereinbarungen, die den Bezug, die Lieferung und den Austausch von Elektrizität regeln, unberührt lässt, und eine Preisregelung für elektrische Energie in der von der Klägerin der Beklagten gelieferten Art und Weise nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien nicht besteht und nie bestanden hat. Dass sich aber die in § 70 ElWOG genannten (davon unberührt bleibenden) privatrechtlichen Vereinbarungen schon ihrer Natur nach auch auf die Vereinbarung von Strompreisen erstrecken, unterliegt keinem Zweifel.

Stichworte