Spruch:
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.436,48 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 406,08 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung der angefochtenen Entscheidung zutreffend ist, reicht es insoweit aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Soweit nach Abschluß des mündlichen Einstellungsvertrages nach Arbeitsantritt beim Beschäftiger vom Überlasser ein Dienstzettel mit dem in § 11 AÜG angeführten Mindestinhalt und einer weiteren nach § 11 Abs 3 AÜG grundsätzlich zulässigen Konventionalstrafenbedingung vorbereitet und der überlassenen Arbeitskraft zur Unterschrift übermittelt wird, handelt es sich dabei nicht um eine ungewöhnliche unzulässige Bedingung. Selbst eine nachträgliche Vereinbarung von verschlechternden Vertragsbestimmungen ist nach der Judikatur, soferne es nicht um einen Verzicht auf unabdingbare Ansprüche geht, nicht unzulässig, wenn die gesetzliche Rechtsstellung des Arbeitnehmers - hier nach dem AÜG - nicht verschlechtert wird (Arb 10.303, 10.913, SZ 62/47; 8 ObA 35/98z). Da das AÜG selbst von der Zulässigkeit solcher Bedingungen unter den nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfenden Voraussetzungen ausgeht, vermag auch die an sich schwächere Position des Arbeitnehmers allein die Rechtsansicht, eine solche vom Gesetz selbst für grundsätzlich zulässig erachtete Bestimmung sei wirksam und nicht ungewöhnlich, nicht in Zweifel zu ziehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Ein Einheitssatz von 180 % ist lediglich für das Berufungsverfahren, nicht jedoch für das Revisionsverfahren vorgesehen. Die Kostenrüge des Beklagten ist in dritter Instanz unzulässig.
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