OGH 5Ob258/99y

OGH5Ob258/99y12.10.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Ersichtlichmachung eines Naturdenkmals in der Einlage *****, infolge Revisionsrekurses der Liegenschaftseigentümer Willibald und Aloisia F*****, vertreten durch Dr. Franz Kienast, öffentlicher Notar in 3910 Zwettl, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgericht vom 17. Juni 1999, AZ 1 R 30/99p, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Zwettl vom 19. Jänner 1999, TZ 352/99, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Unter Vorlage einer Ausfertigung des Bescheides der BH Zwettl vom 16. 12. 1997 sowie der hiezu ergangenen Berufungsentscheidung des Amtes der nö Landesregierung vom 9. 12. 1998 (die mit einer Rechtskraftbestätigung vom 11. 1. 1999 versehen ist) stellte die BH Zwettl am 13. 1. 1999 beim Erstgericht den Antrag, die Erklärung des Moores auf der Parzelle ***** zum Naturdenkmal im Grundbuch ersichtlich zu machen. Das ist auch geschehen.

Die nach dem äußeren Erscheinungsbild (Briefkopf, Angabe des zuständigen Bearbeiters etc) unzweifelhaft der BH Zwettl zuzurechnende Grundbuchseingabe ist ebenso wie die zuvor erwähnte Rechtskraftbestätigtung "Für den Bezirkshauptmann" von "Dr. S*****" unterschrieben, weist jedoch, anders als die Rechtskraftbestätigung, kein Rundsiegel der BH Zwettl auf. Lediglich im Fehlen des Amtssiegel auf der Grundbuchseingabe erblicken die Liegenschaftseigentümer nach wie vor ein Eintragungshindernis. Sie haben deshalb im vorliegenden Revisionsrekurs beantragt, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und die Ersichtlichmachung der Denkmaleigenschaft des Moores auf der Parzelle ***** zu löschen.

Das Rekursgericht hat das jetzt noch geltend gemachte Eintragungshindernis aus folgenden Erwägungen verneint:

Der Oberste Gerichtshof habe bereits in seiner Entscheidung vom 31. 3. 1989, 5 Ob 21/89 im Zusammenhang mit Ersichtlichmachungen öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall zu prüfen sei, ob § 87 Abs 1 GBG überhaupt anzuwenden ist. Anmerkungen unterschieden sich von der Einverleibung oder Vormerkung vor allem dadurch, dass Anmerkungen niemals bücherliche Rechte begründen, umändern oder aufheben können. Zwar lasse sich aus den Bestimmungen über Urkunden (§ 26 ff GBG), die sich nur auf Einverleibungen oder Vormerkungen beziehen, nicht der Schluss ableiten, dass Anmerkungen überhaupt ohne Urkunden erfolgen könnten. Aus der Bestimmung des § 52 GBG ergebe sich das Gegenteil. Allerdings würden die Urkundenerfordernisse im Gegensatz zu für Einverleibungen und Vormerkungen aufgestellten dahingehend abgeändert, dass es sich um "beweiswirkende Urkunden" handeln müsse (vgl dazu Sattler in NZ 1949, 49 ff und Feil GBG, Kurzkommentar für die Praxis, Anm 1 zu § 20). Diesen allgemeinen Ausführungen sei beizufügen, dass sich die Verpflichtung der Behörde zur Antragstellung aus dem Gesetz selbst ergebe und im Übrigen davon auszugehen sei, dass es sich hier um eine Eintragung - gleichsam - "zugunsten" der juristischen Person des öffentlichen Rechtes handle. Ein besonderer Nachweis der Zeichnungsberechtigung sei daher auch aus diesem Grund nicht zu fordern (vgl Dietrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4, § 94 E 95 mwN). Weiters sei auszuführen, dass der Oberste Gerichtshof zu § 52 GBG klarstelle, dass die Beurteilung, was als beweiswirkend anzusehen ist, von den Umständen des Einzelfalles abhängig gemacht werden müsse (5 Ob 86/98b). Unter Anwendung auch dieses Grundsatzes erfülle der vorliegende Antrag die Voraussetzungen für die beantragte Grundbuchshandlung in formeller und materieller Hinsicht.

Im übrigen sei (auch) in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG hinzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene, vom Rekursgericht wegen des Fehlens einer gesicherten Judikaturkette zur Notwendigkeit des Amtssiegels bei behördlichen Grundbuchseingaben als zulässig erklärte Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Den Rechtsausführungen des Rekursgerichtes halten die Rechtsmittelwerber lediglich die Behauptung entgegen, dass auch eine juristische Person den Nachweis der Zeichnungsberechtigung zu erbringen und eine Behörde einen Grundbuchsantrag mit dem Amtssiegel zu versehen habe. Es handle sich im gegenständlichen Fall zwar "nur" um eine Anmerkung; inhaltlich bewirke sie aber eine wesentliche Belastung der Liegenschaft, weshalb "§ 87 Abs 1 GBG anzuwenden sei". Dem ist im Anschluß an die Rechtausführungen des Rekursgerichtes, die der erkennende Senat teilt, folgendes entgegenzuhalten:

Bei der in § 15 Abs 1 nö Naturschutzgesetz vorgesehenen Ersichtlichmachung der Denkmaleigenschaft in der Grundbuchseinlage des betroffenen Grundstücks handelt es sich um eine Anmerkung iSd § 20 lit b GBG (NZ 1998, 220/414). Eintragungsgrundlage ist idR der Antrag der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (§ 13 nö NaturschutzG). Da es nicht um die Begründung oder Aufhebung bücherlicher Rechte, sondern nur um die Bekanntgabe einer juristischen Tatsache geht, sind hiefür weder die Beglaubigungserfordernisse des § 31 GBG für einverleibungsfähige Privaturkunden noch die formellen und materiellen Voraussetzungen einverleibungsfähiger öffentlicher Urkunden nach § 33 GBG zu erfüllen. Soweit keine anderen gesetzlichen Formvorschriften oder Gültigkeitserfordernisse zu beachten sind, liegt es daher im Ermessen des Grundbuchsgerichtes, ob es die ihm als Eintragungsgrundlage präsentierte Urkunde als ausreichend erachtet (vgl Sattler, Anmerkungen und Ersichtlichmachungen im Grundbuch, NZ 1949, 49 [52]).

Ein solches Formerfordernis, über das sich die Vorinstanzen im gegenständlichen Fall nicht hätten hinwegsetzen dürfen, erblicken die Rechtsmittelwerber im Amtssiegel auf behördlichen Schriftstücken. Verwaltungsbehörden, die - wie hier die Naturschutzbehörde - das AVG anzuwenden haben, sind jedoch gemäß § 18 Abs 4 leg cit iVm der Beglaubigungsverordnung BGBl 1925/445 nicht gehalten, den Ausfertigungen ihrer Entscheidungen oder anderen Schriftstücken das Amtssiegel beizusetzen (vgl Dittrich, Sind Ausfertigungen behördlicher Entscheidungen auch ohne Amtssiegel verbücherungsfähig?, ÖJZ 1952, 427; Walter/Thienel, Österreichische Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 122 zu § 18 AVG). Damit scheidet die vermeintliche Missachtung einer gesetzlichen Formvorschrift bei Prüfung der Eintragungsgrundlage für die begehrte Ersichtlichmachung aus. Dass den Vorinstanzen eine fehlerhafte Ermessensentscheidung vorzuwerfen wäre, weil sie den eingangs beschriebenen Antrag der BH Zwettl zurechneten, behaupten die Rechtsmittelwerber selbst nicht.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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