Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der erbserklärten Erben wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Ermessensentscheidung (NotZ 1968, 173) der Vorinstanzen, wonach die von den Kollisionskuratoren namens der mj. Erben zur schriftlichen Abhandlungspflege erteilten Vollmachten als Angelegenheiten iSd § 154 Abs 3 ABGB der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedürfen, ist unbestritten geblieben. Sowohl der an die Kollisionskuratoren gerichtete Auftrag vom 29. 9. 1998 (ON 31) als auch derjenige vom 15. 12. 1998 (ON 41), dessen Adressat nicht der Erbenmachthaber, sondern die Erben selbst sind (s. zu einem vergleichbaren Sachverhalt: OGH v. 2. 4. 1986, 3 Ob 518/86), sind in einem Verbesserungsverfahren (§ 84 f ZPO) durch das Erstgericht unternommene Versuche, das Formgebrechen des mangelhaften Nachweises der Bevollmächtigung (Gitschthaler in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 85) beseitigen zu lassen. Da die hiefür gesetzten Fristen ungenützt verstrichen sind, ist die Auffassung der Vorinstanzen, daß die Bevollmächtigung des Erbenmachthabers durch die mj. Erben nicht ausreichend bescheinigt war, vertretbar. Nach der Judikatur (EvBl 1977/44, 2 Ob 642/85) bedarf es zur Durchführung einer schriftlichen Abhandlung eines Antrages aller Erben. Ein solcher lag aber nur von Seiten der volljährigen Erben, mangels ausreichenden Vollmachtsnachweises aber nicht auch für die mj. Erben vor, sodaß die Abweisung zu Recht erfolgte (2 Ob 642/85). Im übrigen ist es den Erben unbenommen, auch noch nach Übermittlung des Abhandlungsaktes an den Gerichtskommissär neuerlich einen - formgerechten - Antrag auf Durchführung der schriftlichen Abhandlungspflege einzubringen (EvBl 1973/36, EvBl 1979/214).
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