Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine Aktenwidrigkeit kann schon begrifflich nicht vorliegen, weil das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes übernommen hat (Kodek in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 503 mwN).
Das Berufungsgericht geht in seiner Beurteilung von der Rechtsprechung aus, wonach Arglist beim Vergleich bereits dann gegeben ist, wenn ein Teil über entscheidende Tatsachen Gewißheit hat und dies dem anderen verheimlicht. Arglistig kann auch in einer Verschweigung liegen, wenn dadurch eine Aufklärungspflicht verletzt wird (RIS-Justiz RS0014809, insbesondere 2 Ob 561/77, 5 Ob 631/76 mwN). Wurde der Irrtum einer Vergleichspartei vom andern Teil arglistig hervorgerufen, ist der Vergleich jedenfalls anfechtbar, also auch dann, wenn der Irrtum einen Vergleichspunkt betroffen hat (Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 1385 mwN). Die Frage, ob ein Vergleichspartner im vorgenannten Sinn arglistig gehandelt hat, ist jedoch nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt somit keine Frage von der im § 46 Abs 1 ASGG genannten Bedeutung dar.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das durch das Berufungsgericht im Wege der Vertragsanpassung erzielte Ergebnis nicht auch im Wege der Auslegung erzielt worden wäre.
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