OGH 8Ob315/98a

OGH8Ob315/98a26.8.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto & Rudolf S***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wider die beklagte Partei Mag. Gerhard M*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der F***** GmbH & Co KG, *****, wegen S 453.681,02 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Oktober 1998, GZ 1 R 143/98h-17, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zwar zu, daß ein konkret vergleichbarer Sachverhalt noch nicht vom Obersten Gerichtshof entschieden wurde. Die Revision wurde aber dennoch zu Recht nicht zugelassen, weil sich das Berufungsgericht bei der Beurteilung der einzelnen Sachverhaltselemente auf ausreichende oberstgerichtliche Judikatur stützen konnte, die sie auf den vorliegenden Sachverhalt zutreffend angewandt hat.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Bereicherungsanspruch geltend, der dem Bereich der Verwendungsklagen (§ 1041 ABGB) und nicht dem der Kondiktionen zuzuordnen ist, weil er sich nicht auf eine Rückforderung nach grundloser Leistung des Verkürzten stützt, sondern auf einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung ohne Leistung des Verkürzten beruht; Grund der Rückforderung ist die Tatsache, daß das verwendete Gut einem anderen ausschließlich zugewiesen war (für alle Rummel in Rummel ABGB2 II Rz 1 ff, 32 ff vor § 1431 ABGB; Koziol/Welser, Grundriß des bügerlichen Rechts I10 416 f, 426 f).

Die Klägerin bestreitet nicht, daß sie gegen die Werkbestellerin (Gemeinde) nach wie vor einen Anspruch auf Bezahlung des Klagsbetrages hat, weil diese nach Verständigung von der Zession der klagsgegenständlichen Ansprüche der Werkunternehmerin und späteren Gemeinschuldnerin an die Klägerin nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an Gläubiger der Zedentin, die diese Forderung pfändeten, zahlen konnte; sie meint aber, daß ihr ein Wahlrecht zustünde, ob sie ihren Anspruch gegen die Werkbestellerin, die nicht schuldbefreiend gezahlt hat, geltend macht, oder ob sie sich an einen Dritten wendet, dem schlußendlich die ihr zustehende Leistung, auf die dieser Dritte keinen Anspruch hat (vorerst Finanzamt, nunmehr noch Rückerstattung Masseverwalter), zugekommen ist.

Dieses Wahlrecht steht ihr aber nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu. Die Verwendungsklage ist nämlich ausgeschlossen, wenn dem Verkürzten ein vertraglicher Anspruch zusteht und als solcher geltend gemacht werden könnte; die Verwendungsklage ist nur ein subsidiäres Mittel für den Fall, daß ein Vertragsverhältnis oder vertragsähnliches Verhältnis zwischen dem Verwendungskläger und einem Dritten zur Beurteilung des Rechtsfalles nicht herangezogen werden kann (RIS-Justiz RS0020052; zuletzt 8 Ob 300/98w).

Die Ausführungen in der außerordentlichen Revision, die gerade auf einem solchen angeblichen Wahlrecht aufbauen, gehen daher ins Leere.

Der vorliegende Fall ist auch nicht mit jenem zu vergleichen, in denen der Eigentümer den Erlös für bei einem Dritten irrtümlich gepfändete Sachen aus dem Titel der Bereicherung einfordern kann (SZ 16/114; 46/8 ua), weil dieser keinen vertraglichen Anspruch geltend machen kann.

Die Lösung ist auch keineswegs unbillig: Die Klägerin kann sich an die Werkbestellerin, die nicht mit schuldbefreiender Wirkung an Dritte geleistet hat, wenden; deren Sache ist es, ob sie ihrerseits mit einer Leistungskondiktion (§ 1431 ABGB) gegen den Masseverwalter vorzugehen versucht oder nicht.

Stichworte