OGH 7Ob176/98b

OGH7Ob176/98b14.7.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon-Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, ***** vertreten durch Dr. Herwig Liebscher ua Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei K***** s.n.c., ***** & C., ***** vertreten durch DDr. Gunter Peyrl, Rechtsanwalt in Freistadt, wegen S 523.065,80 sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 2. April 1998, GZ 4 R 41/98x-9, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 11. Dezember 1997, GZ 5 Cg 209/97z-5, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Kosten des Zuständigkeitsstreites.

Text

Begründung

Die klagende Partei mit dem Sitz in Salzburg bestellte bei der beklagten Partei mit Sitz in G***** (Italien) Lederschuhe. Auf den Aufträgen Nr. 74.986, 75.503, 75.344 und 75.345 war auf der Vorderseite folgender Hinweis angebracht: "Diese Bestellung ... unterliegt den Einkaufsbedingungen auf der Rückseite." Laut Punkt 10. der auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Klägerin gilt das sachlich zuständige Gericht der Landeshauptstadt Salzburg für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis als vereinbart. Gemäß Punkt 11. der Einkaufsbedingungen ist die Landeshauptstadt Salzburg als Erfüllungsort vereinbart. Alle Aufträge sind sowohl für die klagende Partei als auch für die beklagte Partei von berechtigten Personen am Ende der Vorderseite unterfertigt. Sämtliche Aufträge samt den Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind in englischer Sprache abgefaßt.

Die klagende Partei begehrt mit ihrer beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage Schadenersatz wegen schuldhafter Vertragsverletzung. Zur Zuständigkeit berief sie sich zunächst auf die in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen festgelegte Zuständigkeitsvereinbarung der Parteien und schließlich auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art 5 Z 1 erster Fall des Übereinkommens von Lugano (LGVÜ).

Die beklagte Partei wendete ein, daß das angerufene Gericht unzuständig sei. Zwischen den Streitteilen bestünde keine rechtswirksame Zuständigkeitsvereinbarung. Von der für den Erzeugungsbereich zuständigen Person sei lediglich das Lieferdatum bestätigt worden. Der Auftrag sei durch ein Vermittlungsbüro für Bekleidung und andere Waren in Mailand vermittelt worden. Gemäß den Besprechungen mit dieser Agentur habe die beklagte Partei nur die Lieferfrist zu bestätigen gehabt. Die Ware sei aufgrund der Weisungen des Vermittlungsbüros an ein Transportunternehmen in Mailand und von dort nach Arnoldstein transportiert worden. Mit dem Import nach Österreich habe die beklagte Partei nichts zu tun gehabt.

Das Erstgericht verwarf die Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei.

Zwischen den Streitteilen sei eine gültige Vereinbarung des Gerichtsstandes und des Erfüllungsortes zustande gekommen. Die Gültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung werde nicht dadurch berührt, daß sie sich auf der Rückseite des vorne unterfertigten Bestellscheines befinde. Die Annahme, daß mit den von den Leuten der beklagten Partei getätigten Unterschriften lediglich die Lieferdaten bestätigt werden hätten sollen, sei lebensfremd. Es sei daher davon auszugehen, daß die Gegenzeichnung die Auftragsbestätigung bedeutet habe. Darüber hinaus ergebe sich aus der Anwendung des LGVÜ die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes, weil Salzburg als Erfüllungsort vereinbart worden sei.

Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes über Rekurs der beklagten Partei auf und trug dem Erstgericht eine nach Verfahrensergänzung zu treffende neue Entscheidung auf. Es erklärte die Erhebung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Auf den vorliegenden Zuständigkeitsstreit sei das LGVÜ anzuwenden. Das LGVÜ stehe in Italien seit 1. 12. 1992 und in Österreich seit 1. 9. 1996 in Kraft. Die vorliegende Klage sie am 13. 8. 1997 bei Gericht überreicht worden. Daß die Bestellungen der klagenden Partei bei der beklagten Partei auf einen Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des Abkommens zurückgingen, stehe dessen Anwendung nicht entgegen, weil die Erhebung der Klage nach dem Inkrafttreten die einzig notwendige und gleichzeitig ausreichende zeitliche Anwendungsvoraussetzung sei. Eine nach Art 17 LGVÜ wirksame Zuständigkeitsvereinbarung auf ein österreichisches Gericht müsse entweder schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung in einer Form, die den Gepflogenheiten entsprechend zwischen den Parteien entstanden oder im internationalen Handel in einer Form geschlossen worden sein, die einem Handelsbrauch, den die Parteien kannten oder kennen mußten bzw den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäft bekannt war und regelmäßig beachtet worden ist, entsprochen hat. Zuständigkeitsvereinbarungen im Klauselwerk Allgemeiner Geschäftsbedingungen seien grundsätzlich zulässig. Es sei jedoch besondere Vorsicht am Platze. Wenn der von beiden Parteien unterzeichnete Vertragstext selbst ausdrücklich auf die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden AGB verweise, liege eine Willenseinigung der Parteien über die Zuständigkeit vor, auch wenn ein spezieller Hinweis gerade auf die Gerichtsstandsklausel nicht erfolgt sei. Aus dieser sowie der weiteren Tatsache, daß die Form des Art 17 LGVÜ erfüllt sei, lasse sich aber nicht unwiderleglich auf das Zustandekommen einer Willenseinigung schließen. Der beklagten Partei stehe demnach der Beweis offen, daß die sich aus der Urkunde ergebende Unterwerfung unter die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes tatsächlich nicht erfolgt sei. Die Behauptung der beklagten Partei, daß sie auf den vorliegenden Urkunden nur die Lieferfrist zu bestätigen gehabt habe und die damit zusammenhängende Frage, in welcher Funktion das Vermittlungsbüro bei den Geschäften der Streitteile tätig wurde, insbesondere ob dessen Zusagen und Anweisungen der Klägerin zuzurechnen sei, sei in erster Instanz nicht erörtert worden. Das Erstgericht sei allein aufgrund der Urkunden zum Schluß gekommen, daß die Gegenzeichnung der Bestellungen durch die beklagte Partei eine Auftragsbestätigung und damit eine Unterwerfung unter die in den Allgemeinen Einkaufsbedingungen der klagenden Partei enthaltene Gerichtsstandsklausel bedeute. Auch wenn einiges für diese Annahme spreche, sei damit doch auch eine vorgreifende Beweiswürdigung verbunden. Sollten nämlich tatsächlich die beklagte Partei und das mailändische Vermittlungsbüro in Besprechungen übereingekommen sein, daß auf den Bestellungen der klagenden Partei (nur) das Lieferdatum zu vermerken und zu unterfertigen sei, bezöge sich die Einigung der Parteien tatsächlich nicht auf die Gerichtsstandsklausel; dies unter der Voraussetzung, daß Vereinbarungen der beklagten Partei mit den mailändischen Vermittlungsbüros der klagenden Partie bekannt oder sonst zurechenbar wären. Vor Durchführung der von der beklagten Partei angebotenen Zeugen- und Parteienvernehmung könne daher nicht gesagt werden, ob eine Übereinstimmung der Erklärungen beider Seiten stattgefunden habe. Daß die Argumentation der beklagten Partei in Zusammenhang mit der Lieferfristbestätigung vor Durchführung der angebotenen Beweise nicht von der Hand zu weisen sei, ergebe sich insbesondere auch aus den Beilagen ./C und ./D, in denen der im Geschäftspapier der klagenden Partie vorgesehene Raum für die Bestätigung der Bestellung mit Tag, Unterschrift und Stempel freigelassen wurde und weiter oben der Vermerk "Conferma 30/3/96 C***** K***** snc - G***** - " angebracht worden sei. Nach dem LGVÜ bestehe auch keine Beweisvorschrift. Die beklagte Partei könnte daher durch die Aussage des von ihr genannten, aber zu diesem Thema nicht gehörten Zeugen sowie durch Parteiaussage nachweisen, daß unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 17 LGVÜ nicht geschlossen worden sei. Zu prüfen sei daher, ob sich die Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichtes auf die des Erfüllungsortes stützen könne. Gemäß Art 5 Z 1 LGVÜ könne eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, dann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus dem Vertrag die den Gegenstand des Verfahrens bildeten vor dem Gericht des Ortes des anderen Vertragsstaates, an dem die Verpflichtung erfüllt worden sei oder zu erfüllen wäre. Diese Bestimmung erfasse sowohl den nach dem aus dem Vertrag anwendbaren Recht bestimmten als auch den vereinbarten Erfüllungsort. Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehörten nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungs-, Zahlungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatz- oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen. Unter der erfüllten oder zu erfüllenden "Verpflichtung" verstehe Art 5 Z 1 LGVÜ grundsätzlich jene Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bilde. Beanspruche der Kläger Schadenersatz, so sei diejenige vertragliche Verpflichtung heranzuziehen, deren Nichterfüllung zur Begründung des Schadenersatzbegehrens behauptet werde. Im vorliegenden Fall erhebe die klagende Partei einen auf die Behauptung schuldhafter Vertragsverletzung gestützten Schadenersatzanspruch, der die Verpflichtung der beklagten Partei zur Überlassung des bedungenen Kaufobjektes (Lederschuhe fehlerfreier Qualität) substituiere. Der Erfüllungsort für die geltend gemachte "Verpflichtung" bestimme sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichtes maßgeblich sei. Nach den infolge der Befassung eines österreichischen Gerichtes anzuwendenden österreichischen Kollisionsnormen sind gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schulde, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Schließe diese Partei den Vertrag als Unternehmen, sei statt des gewöhnlichen Aufenthalts die Niederlassung maßgebend, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen werde. § 36 IPRG berufe damit das Recht am Sitz des Erbringens der charakteristischen Leistung, das sei beim Kaufvertrag der Sitz des Verkäufers. Was den Erfüllungsort für Sachleistungsverpflichtungen anlange, so unterscheide die Rechtsordnung Italiens zwischen Spezies- und Gattungsschulden. Speziesschulden seien dort zu erfüllen, wo sich die Sache befinde. Gattungsschulden am Wohnsitz bzw der Niederlassung des Schuldners. Da Schuhe, auch wenn sie nach bestimmten Größen und Farben gekauft werden, Gattungsschulden seien und die Schuhe unbestrittenerweise von der beklagten Partei in Italien hergestellt wurden, liege nach der gesetzlichen Regelung der Erfüllungsort für die Sachleistungsverpflichtung der beklagten Partei in Italien. Das gleiche gelte auch bei Anwendung des UN-Kaufrechts, das sowohl Bestand der österreichischen als auch der italienischen Rechtsordnung sei. Die darin enthaltene Bestimmung des Art 31 vermute eine Holschuld, sodaß aus dem Kaufvertrag deutlich das gegenteilige Erfordernis der Beförderung hervorgehen müßte. Dies sei hier nicht der Fall, weil den Bestellungen der Klägerin zwar eine Lieferadresse in Österreich (Bergheim-Lager) zu entnehmen sei, unter "Lieferbedingungen" aber der Vermerk "DAF Arnoldstein" geschrieben stehe. Dazu habe die beklagte Partei in der Klagebeantwortung vorgebracht, daß die Ware an ein Transportunternehmen in Mailand und von dort nach Arnoldstein transportiert worden sei und daß sie mit dem Import nach Österreich nichts zu tun gehabt habe. Die klagende Partei habe dieses Vorbringen nicht substantiiert bestritten, sondern nur gemeint, es sei völlig irrelevant, wer den Transport nach Österreich durchgeführt habe. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art 5 LGVÜ sei unabhängig, ob die Vereinbarungen laut Beilage ./A bis ./D rechtswirksam zustandegekommen seien, daher von der klagenden Partei nicht nachgewiesen worden.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zwar zulässig, weil zur Frage der Gerichtsstandsvereinbarung in einer fremden Sprache und damit zur Übernahme des Sprachrisikos keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht, aber nicht berechtigt.

Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß auf den vorliegenden Zuständigkeitsstreit das LGVÜ anzuwenden ist.

Die Klägerin hat ihren Sitz in Österreich; die Beklagte hat ihren Sitz in Italien. Die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen in einem Vertragsstaat gegen Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates haben, ist seit 1. 9. 1996 nach dem Lugano-Übereinkommen (BGBl 1996/448) zu beurteilen. Italien ist seit 1. 12. 1992 Vertragsstaat des Übereinkommens. Die vorliegende Klage wurde am 13. 8. 1997, somit nach Inkrafttreten des Lugano-Übereinkommens für Österreich, eingebracht.

Das Übereinkommen geht dem nationalen Recht vor (zum Parallelübereinkommen EuGVÜ s Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht6 Einl Rn 11). Für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit sind daher im vorliegenden Fall allein die Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens maßgebend (vgl 4 Ob 313/97a).

Nach Art 2 Abs 1 LGVÜ sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Solche Personen sind also grundsätzlich bei den Gerichten ihres Wohnsitzstaates zu klagen, sofern die Art 5 bis 18 des Übereinkommens nichts anderes bestimmen (RV 34 BlgNR 20. GP, 29).

Eine Gerichtsstandsvereinbarung, auf die sich die Klägerin stützt, muß gemäß Art 17 LGVÜ bestimmten Formerfordernissen genügen. Sie muß entweder a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung, oder b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder c) "im internationalen Handel in einer Form geschlossen werden, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mußten und den Parteien von Verträgen dieser Art in den betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten." Eine schriftliche Vereinbarung im Sinne von Art 17 Abs 1 zweiter Satz lit a LGVÜ liegt vor, wenn jede Vertragspartei ihren Willen schriftlich erklärt hat. Dies kann in einer von allen Parteien unterzeichneten Vertragsurkunde geschehen, es reichen aber auch getrennte Schriftstücke aus, wenn aus ihnen die Einigung über den gewählten Gerichtsstand ausreichend deutlich hervorgeht (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rz 32 zu Art 17). Insbesondere kann dem Schriftformerfordernis auch durch Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, entsprochen werden, jedoch hat in diesem Fall der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug zu nehmen (Czernich/Tiefenthaler, aaO Rz 33 zu Art 17 mwN sowie RdW 1999, 413; RdW 1998, 200).

Als von der Unterzeichnung mitumfaßt und daher dem Formerfordernis des Art 17 leg cit entsprechend gilt auch eine Bezugnahme auf den rückseitigen Text bei entsprechender Unterzeichnung auf der Vorderseite (vgl Kropholler aaO Art 17 RN 35).

Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung in fremdsprachigen AGB enthalten, so entsteht die Frage, wer das Sprachrisiko tragen soll. Eine entsprechende Vorlagefrage an den EuGH ließ dieser unbeantwortet, weil es im konkreten Fall auf die Frage nicht mehr ankam. Die deutsche Rechtsprechung bejaht eine wirksame Einbeziehung der für den Vertragspartner fremdsprachigen AGB's trotz dessen Sprachunkenntnis, wenn in der Verhandlungs- und Vertragssprache auf die AGB's hingewiesen wurde und der Vertragspartner eine uneingeschränkte Annahmeerklärung abgegeben hat (vgl Kropholler aaO Rz 34 mwN). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.

Wegen der weitreichenden Folgen einer Zuständigkeitsvereinbarung sind die in Art 17 leg cit aufgestellten Wirksamkeitsvoraussetzungen streng auszulegen. Zu vermeiden ist jedoch jeder mit der kaufmännischen Praxis unvereinbare überspitzte Formalismus (vgl Kropholler aaO Rz 34 mwN). Wiewohl es der Behauptung der beklagten Partei, ihre firmenmäßige Fertigung der Beilagen ./A bis ./D habe nur der Bestätigung eines Liefertermines gedient, sehr an Wahrscheinlichkeit mangelt, weil sie in der Folge den Auftrag so wie er sich aus diesen Beilagen ergibt, tatsächlich auch gegenüber der Klägerin (möglicherweise mangelhaft) erfüllt hat, kann von vornherein ein Zustandekommen des streitgegenständlichen Geschäftes auf anderem Wege und eine Irreführung der beklagten Partei in der behaupteten Form aus Anlaß der Unterfertigung der Beilagen ./A bis ./D nicht ganz ausgeschlossen werden. Sofern das Rekursgericht in diesem Punkt die Beweislage noch nicht als ausreichend beurteilte, ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingriff in diese Tatfrage verwehrt, sodaß im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die vorliegende den Formvorschriften des LGVÜ entsprechende Gerichtsstandvereinbarung wirksam zustandegekommen ist. Ähnlich verhält es sich mit dem in zweiter Linie herangezogenen Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art 5 des LGVÜ, soweit dieser auf der Vereinbarung laut Beilagen ./A bis ./D von der Klägerin herangezogen wird.

Geht man davon aus, daß die Beilagen ./A bis ./D nicht Vertragsgegenstand geworden sein sollten, sohin kein Erfüllungsort vereinbart worden sein sollte, ergebe sich nach dem zitierten Abkommen folgendes: Der Erfüllungsort bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichtes für die streitige Verpflichtung maßgeblich ist. Das Gericht hat also nach seinen Kollisionsnormen das auf das betreffende Rechtsverhältnis anwendbare materielle Recht zu ermitteln und alsdann den Erfüllungsort der streitigen vertraglichen Verpflichtung gemäß diesem Recht zu bestimmen. Auf das IPR des Forums kommt es nur dann nicht an, wenn materielles Eintrittsrecht eingreift und dieses seinen Anwendungsbereich unabhängig vom Kollisionsrecht bestimmt, wie zB Art 1 I lit a des Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11. 4. 1980. Eine auf rechtsvergleichender Grundlage gewonnene vertragsautonome Bestimmung des Erfüllungsortes schien dem EuGH beim gegenwärtigen Stand der Rechtsentwicklung nicht möglich, insbesondere "angesichts der Unterschiede, die nach wie vor zwischen den einzelnen nationalen Rechten bei der Regelung von Verträgen bestehen und in Ermangelung jeder Vereinheitlichung des anwendbaren materiellen Rechts". Für die Entscheidung des EuGH spricht die ausgeprägte materiellem Recht dienende Funktion dieser besonderen Zuständigkeit. Bei unterschiedlichem Vertragsstatut können daher verschiedene Gerichte zuständig sein, zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß nach italienischem Vertragsstatut das Gericht am Sitz des Verkäufers zur Lösung des vorliegenden Rechtsstreites zuständig wäre (vgl Kropholler aaO Art 5 Rn 18 f mwN). Auch das Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommen folgt der international verbreiteten Tendenz, die Geldschuld am Erfüllungsort der Sachschuld zahlbar zu machen, sodaß ein Klägergerichtsstand am Sitz des Verkäufers entsteht (vgl Kropholler aaO Rn 22 mwN).

Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Beschluß zu bestätigen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 42 ZPO.

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