Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Voraussetzungen des Vorliegens der Kaufmannseigenschaft hat derjenige zu beweisen, der sich auf die Kaufmannseigenschaft beruft und daraus Rechtsfolgen ableiten will (HS 25.004; RIS-Justiz RS0040052). Dies gilt auch dann, wenn sich eine Partei - wie hier - auf die Kaufmannseigenschaft eines Dritten beruft. Der Beklagte, der sich auf die (Rechts-)behauptung beschränkt hat, Alexander K***** sei Vollkaufmann, hat aber dazu keinerlei Tatsachenvorbringen erstattet, aus dem die Kaufmannseigenschaft K*****s erschlossen werden könnte. Solche Behauptungen wären umso mehr erforderlich gewesen, als der Kläger die Behauptung des Beklagten, K***** sei Vollkaufmann gewesen, ausdrücklich bestritten hat. In der Revision beruft sich der Beklagte ausschließlich auf Behauptungen des Klägers und auf Feststellungen, aus denen ersichtlich sei, daß K***** die vermietete Liegenschaft zur Parzellierung und zur Bebauung mit Reihenhäusern erworben habe und daß bereits drei Doppelhäuser errichtet worden seien. Damit behauptet er aber keines der in § 1 Abs 2 HGB genannten Grundhandelsgewerbe. Daß K***** Kaufmann kraft Eintragung im Firmenbuch sei - auch insofern wäre der Beklagte mangels Offenkundigkeit behauptungspflichtig (JBl 1999, 333; 9 ObA 326/98a) - wurde weder in erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren behauptet.
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