Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung liegt eine die Parteien überraschende Rechtsauffassung dann nicht vor, wenn der Beklagte eine Einwendung erhebt, auf die der Kläger nicht repliziert und das Gericht diese Einwendung für berechtigt erkennt (7 Ob 155/71 in RIS-Justiz RS0037300). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 9. 7. 1998 (ON 14, AS 55) ausdrücklich eingewendet, daß das Schreiben der Klägerin vom 29. 6. 1996 (./8) eine ausdrückliche Nichtgenehmigung des in ihrem Namen abgeschlossenen Mietvertrages darstelle und somit der Schwebezustand durch Nichtgenehmigung endgültig beendet worden sei (Zitat von SZ 52/50, Strasser in Rummel I2 Rz 15 zu §§ 1016, 1017 ABGB). Dieser Schriftsatz wurde in der Tagsatzung vom 8. 10. 1998 (ON 22) vorgetragen; desgleichen wurde die erwähnte Urkunde als Beilage ./8 vorgelegt. Der Klägerin wurde somit ausreichend Gelegenheit gegeben, sowohl auf diese Einwendung zu replizieren als auch zur Urkunde Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme hat sich jedoch darauf beschränkt, daß "zur Richtigkeit auf das eigene Vorbringen verwiesen" wurde (AS 101).
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß das Schreiben vom 29. 6. 1996 eine Nichtgenehmigung einer ohne Vollmacht gesetzten Vertretungshandlung enthält, ist vertretbar. Da nicht anzunehmen ist, daß eine solche Erklärung in vergleichbarer Form neuerlich vorkommen wird, geht die Auslegung dieses Schreibens über den Anlaßfall nicht hinaus (RZ 1994/45), sodaß eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegt.
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