OGH 8Ob170/99d

OGH8Ob170/99d8.7.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Benno F*****, vertreten durch Mag. Thomas Kralik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bogomila Alina K*****, vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Übergabe eines Bestandgegenstandes infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Berufungsgericht vom 27. April 1999, GZ 19 R 93/98g-44, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Revisionswerberin für die Sittenwidrigkeit des Hauptmietvertrages die Entscheidung 3 Ob 572/92 (= ecolex 1993, 236 = ÖBA 1993, 665) ins Treffen führt, ist ihr zu erwidern, daß dort der Abschluß des Mietvertrages während des anhängigen Exekutionsverfahrens erfolgte und die Sittenwidrigkeit aus der Verhinderung oder Erschwerung der bereits anhängigen Zwangsversteigerung durch die Vermietung abgeleitet wurde, während der Hauptmietvertrag im vorliegenden Fall am 5. 7. 1993 und damit geraume Zeit vor Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens am 25. 5. 1994 abgeschlossen wurde.

Durch einen Mietvertragsabschluß nach Einverleibung des Pfandrechtes der BAWAG wurde aber lediglich die Stellung dieses Pfandgläubigers verschlechtert; in der zitierten Entscheidung sowie in SZ 61/126 hat der Oberste Gerichtshof die Ausdehnung der Devastationsklage des Pfandgläubigers auf einen später von der Pfandverschlechterung betroffenen Ersteher abgelehnt, sofern diesem das Bestandverhältnis zum Zeitpunkt der Abgabe seines Anbotes bekannt war, da es nicht zu den berechtigten Erwartungen des Erstehers gehöre, die ihm zugeschlagene Liegenschaft frei von ihm bekannten Bestandverhältnissen zu erwerben. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde anläßlich der Unterfertigung des Vertrages über die Untervermietung der gegenständlichen Eigentumswohnung an die Beklagte in der Kanzlei des über Wunsch der Beklagten beigezogenen Rechtsanwaltes der dort vorgelegte Hauptmietvertrag erörtert; überdies wurde der Hauptmietvertrag am 23. 10. 1995 - und damit lange vor dem Versteigerungstermin vom 4. 3. 1996, in dem aufgrund des Anbotes der Beklagten der Zuschlag an sie erfolgte - im Zwangsversteigerungsverfahren (ON 29 des Aktes) vorgelegt, sodaß sich die Beklagte auf die Unkenntnis seines Inhaltes nicht berufen kann.

Stichworte