Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelwerberin setzt gesetzliche Pfand- oder Vorzugsrechte im Sinne des § 216 Abs 1 Z 2 EO unzutreffend mit der dinglichen Bescheidwirkung gemäß § 9 Abs 1 NÖ BauO 1996 (zuvor § 119 NÖ BauO 1976) gleich. Letzterer Wirkung zufolge tritt ein Rechtsnachfolger bloß in die Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers ein, sodaß die aus Bescheiden erwachsenden Rechte oder Pflichten auch von jenem geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind.
Dagegen muß ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht für eine öffentliche Abgabe, auf das im Verteilungsverfahren nach § 216 Abs 1 Z 2 EO Bedacht zu nehmen ist, ausdrücklich eingeräumt worden sein. Daß eine solche Abgabe von der Liegenschaft zu entrichten ist, genügt nicht. Diese - die rechtlichen Erörterungen im angefochtenen Beschluß tragenden - Grundsätze wurden vom erkennenden Senat zuletzt in der Entscheidung 3 Ob 5/91 (= RZ 1993/18 [Kanalisationsbeitrag nach dem Stmk KanalabgabenG 1955]) betont. Daran ist festzuhalten.
Für die hier maßgebende Grundabtretungs-Ausgleichsabgabe nach § 40 NÖ BauO 1996 (zuvor § 13 Abs 7 und 8 NÖ BauO 1976) besteht keine - etwa dem § 11 GrStG für Grundsteuerschulden vergleichbare - ausdrückliche Regelung über ein gesetzliches Pfand- oder Vorzugsrecht im Sinne des § 216 Abs 1 Z 2 EO. Gegenteiliges behauptet auch die Rechtsmittelwerberin nicht.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher gemäß § 78 EO und § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen, sind doch die für die Auslegung des § 216 Abs 1 Z 2 EO bedeutsamen grundsätzlichen Erwägungen bereits der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu entnehmen.
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