OGH 7Ob144/99y

OGH7Ob144/99y23.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Erich Holzinger, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Kosch & Partner, Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Wiener Neustadt, wegen S

113.280 sA und Feststellung (Streitinteresse S 20.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30. Dezember 1998, GZ 4 R 179/98t-58, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 7. April 1998, GZ 24 Cg 170/95f-54, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 8.112 (hierin enthalten S 1.352 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Kaufvertrag vom August 1993 erwarb Eva B***** bei der Firma "B*****" ein Fertigteilhaus der Type "Rax 115", welches in A***** errichtet wurde. Dieser Vertrag umfaßte allerdings nicht die Installationsarbeiten, mit denen in der Folge die beklagte Partei zur Rohinstallation gegen einen vereinbarten Werklohn von S 34.900 beauftragt wurde. Diese Arbeiten wurden im Frühjahr 1994 an Ort und Stelle von einem Monteur samt Lehrling der beklagten Partei durchgeführt. Kurze Zeit nach dem Einzug in ihr Haus Anfang August 1994 bemerkte die Hauseigentümerin B*****, daß durch die Holzpaneeldecke Wasser tropfte. Nach Reklamation wurde dieser Schaden etwa 14 Tage später durch einen Beschäftigten der beklagten Partei behoben. Dieser Mitarbeiter hatte dabei bemerkt, daß zwei Rohrstücke nicht verbunden waren und hielt dies auch auf der Auftragsbestätigung fest. Über Ersuchen der Hauseigentümerin nahm er in diese Bestätigung auch den Zusatz "Versicherung haftet für Folgeschäden im Zusammenhang mit Wasserschaden" auf. Durch das zwischenzeitig ausgetretene Wasser waren hiebei nicht nur die Decken, sondern auch die Wände des Hauses durchfeuchtet worden.

Nach einer diesbezüglichen Schadensmeldung der beklagten Partei an ihre Haftpflichtversicherung (E*****) wurden die Schäden von einem Sachverständigen besichtigt und dokumentiert. Der im Rahmen eines von der Hauseigentümerin angestrengten Beweissicherungsverfahrens von dem dort beigezogenen Gerichtssachverständigen mit S 113.280 bezifferte Schaden wurde ihr Anfang Mai 1995 von der nunmehr klagenden Partei aufgrund eines diesbezüglich bestehenden Versicherungsvertrages ausbezahlt.

Am 26. 6. 1995 unterzeichnete Eva B***** eine Abtretungserklärung betreffend ihre Forderungen mit folgendem Inhalt: "Frau Eva B*****... tritt hiemit ihre gesamten, auch künftigen Ansprüche, insbesondere Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche gegenüber der Firma S*****... [= beklagte Partei], die auf den Leitungswasserschaden vom März 1994 zurückzuführen sind, weiters ihren Rückersatz der ihr im Beweissicherungsverfahren...aufgelaufenen Verfahrenskosten an die G***** [= klagende Partei] ab."

Mit Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 25. 7. 1995 wurde zu 10 Sa 279/95y das Ausgleichsverfahren über das Vermögen der beklagten Partei eröffnet. Die von der hier klagenden Partei angemeldete Forderung von insgesamt S 160.934,14 (hierin enthalten S

113.280 + S 46.984 Kosten + S 670,14 kapitalisierte Zinsen) wurde vom Ausgleichsverwalter bestritten. Mit Beschluß des Ausgleichsgerichtes vom 31. 10. 1995 wurde der zwischen der Ausgleichsschuldnerin und ihren Gläubigern bei der Ausgleichstagsatzung am 20. 9. 1995 abgeschlossene Ausgleich (Quote von 15 %, zahlbar binnen 14 Tagen ab rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleichs; weitere 5 % binnen sechs Monaten; die restlichen 20 % binnen 12 Monaten) gerichtlich bestätigt und mit weiterem Beschluß vom 1. 12. 1995 das Ausgleichsverfahren gemäß § 57 Abs 1 AO aufgehoben.

Mit der am 12. 7. 1995 eingebrachten Klage stellte die klagende Partei das Begehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr binnen 14 Tagen S 113.280 samt 4 % Zinsen seit 1. 6. 1995 zu bezahlen; des weiteren wurde das Begehren gestellt, festzustellen, daß die beklagte Partei der Klägerin für Wasserschäden in den Wänden des Hauses Eva B***** haftet, welche durch eine unsachgemäße Montage der beklagten Partei im Bad (Obergeschoß) verursacht wurden. Mit Schriftsatz vom (Datum des Einlangens bei Gericht) 24. 6. 1996 wurde das Leistungsbegehren im Hinblick auf das zwischenzeitlich abgeführte Ausgleichsverfahren auf 40 %, sohin auf S 45.312 samt 4 % Zinsen seit 1. 6. 1995, eingeschränkt; das Feststellungsbegehren blieb unverändert aufrecht (ON 21). Mit weiterem Schriftsatz vom 19. 7. 1996 wurde diese Einschränkung wiederum zurückgenommen und gemäß § 157 VersVG wegen des der klagenden Partei gegen die beklagte Partei zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung der beklagten Partei gegenüber deren Haftpflichtversicherer E***** begehrt (ON 23).

Die beklagte Partei stellte die Schadenshöhe sowie den Umstand, daß aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalles auch weitere Schäden entstehen können, außer Streit, bestritt im übrigen das Klagebegehren und wendete - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - zusammengefaßt ein, daß § 157 VersVG im Ausgleichsverfahren keine Anwendung finde.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (in seiner ursprünglich gestellten Fassung) zur Gänze statt. Es beurteilte den eingangs zusammengefaßt wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, daß die beklagte Partei wegen ihres grob fahrlässigen Montagefehlers auch für die Mängelfolgeschäden am Haus der Eva B*****, welche durch einen bestehenden Versicherungsvertrag gedeckt seien, hafte. Die Bestimmung des § 157 VersVG nenne zwar lediglich den Konkurs, finde aber wegen des gleichen Zweckes auch im Ausgleich Anwendung, sodaß die Haftung der Beklagten nicht auf die 40 %ige Ausgleichsquote beschränkt sei.

Lediglich gegen den Zuspruch eines S 45.312 übersteigenden Betrages sowie gegen den Feststellungsausspruch erhob die beklagte Partei Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, der das Berufungsgericht nicht Folge gab und das angefochtene Ersturteil mit der Maßgabe bestätigte, daß die beklagte Partei schuldig erkannt wurde, der klagenden Partei S 113.280 samt 4 % Zinsen seit 1. 6. 1995 zu bezahlen, den Teilbetrag von S 67.968 sA jedoch nur bei sonstiger Exekution in die der beklagten Partei gegen die E***** zustehende Versicherungsforderung. Das Berufungsgericht sprach darüber hinaus aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteigt und die Revision zulässig ist. Das Berufungsgericht billigte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, wonach § 157 VersVG auch auf den vorliegenden Fall - analog - Anwendung finde. Daß im Konkurs die Gläubigergleichbehandlung im Vordergrund stehe, während im Ausgleich der Erhalt des Unternehmens absolute Priorität genieße, stehe der Analogie nicht entgegen, sei doch nicht ersichtlich, inwieweit der Erhalt des Unternehmens durch den Anspruch auf Vollstreckung der Forderung in die Versicherungssumme gefährdet werden könnte. Da erst in Hinkunft auftretende Schäden, auch wenn sie auf ein vor Ausgleichseröffnung verschuldetes Fehlverhalten zurückgingen, keine Ausgleichsforderung begründeten, komme auch eine Einschränkung der Haftung der beklagten Partei für künftige Schäden auf die Ausgleichsquote von 40 % im Rahmen des erhobenen Feststellungsbegehrens nicht in Betracht.

Die Revision wurde für zulässig erklärt, weil zur Frage, inwieweit § 157 VersVG im Ausgleich Anwendung findet, soweit überblickbar, noch keine gefestigte Judikatur des Obersten Gerichtshofes bestehe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, daß "das erstgerichtliche Urteil im Punkt 1" (gemeint wohl: das Klagebegehren in dem S 45.312 übersteigenden Betrag) abgewiesen und das Feststellungsbegehren dahingehend abgeändert wird, daß der Zusatz aufgenommen wird, daß die beklagte Partei nur zu 40 % haftet; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der der Antrag gestellt wird, dem Rechtsmittel der Revisionsgegnerin den Erfolg zu versagen.

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Voranzustellen ist, daß das Rechtsmittel - wie in einem amtswegig eingeleiteten Zwischenverfahren erhoben wurde - rechtzeitig eingebracht worden ist. Die rückscheinmäßig ausgewiesene Zustellung des Berufungsurteiles an die Kanzlei der Beklagtenvertreter am 28. 1. 1999 - in welchem Falle die Revision verspätet erstattet worden wäre - erwies sich als fehlerhaft, weil die Entscheidungsausfertigung beim Erstgericht nicht in das Abholfach der Beklagtenvertreter, sondern eines nicht verfahrensbeteiligten dritten Rechtsanwaltes gelegt und von diesem zunächst irrtümlich übernommen worden war.

Rechtliche Beurteilung

In der Sache selbst hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:

Gegenstand des Verfahrens sind die nach Maßgabe des § 67 VersVG einerseits sowie erfolgter Abtretung andererseits auf die klagende Partei übergegangenen Ansprüche der (unstrittig) durch Fehlleistungen der beklagten Partei und Werkunternehmerin geschädigten Werkbestellerin Eva B***** auf Ersatz der dieser durch die nunmehr klagende Versicherungsanstalt ersetzten Wasserschäden in der bereits in erster Instanz außer Streit gestellten Höhe von S 113.280. Ebenfalls unstrittig ist, daß dieser Betrag in der Haftpflichtversicherungssumme der beklagten Partei Deckung findet.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO vom Obersten Gerichtshof grundsätzlich auf deren Richtigkeit hingewiesen werden kann. Ergänzend ist den Revisionsausführungen noch folgendes entgegenzuhalten:

Die §§ 149 bis 158a VersVG beinhalten allgemeine Vorschriften im Rahmen des mit "Haftpflichtversicherung" übertitelten 6. Kapitels dieses Gesetzes. Eine Haftpflichtversicherung soll grundsätzlich im Rahmen des Versicherungsvertrages jenes Risiko abdecken, daß der Versicherungsnehmer von einem Dritten (zu Recht oder zu Unrecht) auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird (Grammelhofer in Versicherungshandbuch [1997], Abschnitt Haftpflichtversicherung, 3; Prölss/Martin, VersVG26 Rz 1 zu § 149). Durch derartige Schadenersatzforderungen eines Geschädigten wird das Vermögen des Haftpflichtigen belastet; der mit dem Versicherer abgeschlossene Versicherungsvertrag gibt dem Versicherungsnehmer den Anspruch, ihn von dieser Schuld zu befreien (VR 1958, 366 [OGH]).

§ 157 VersVG lautet: "Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers der Konkurs eröffnet, so kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruches abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen."

Diese Entschädigungsforderung soll daher nicht allen Gläubigern des Versicherungsnehmers (nach Konkursgrundsätzen klassen- und anteilsmäßig), sondern ausschließlich dem Dritten zukommen (SZ 52/32), welcher insoweit "in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt" (Baumann in Honsell, Berliner Kommentar zum VersVG, Rz 7 zu § 157), weil - so der rechtspolitische Hintergrund - den übrigen Konkursgläubigern ansonsten ein ihnen nicht zustehender Vorteil entstünde, würde die Entschädigung einfach in die Konkursmasse fallen (Baumann aaO, Rz 2 zu § 157). Diese Bestimmung entspricht dabei immer noch der Stammfassung des VersVG 1958 BGBl 1959/2 und wurde seither trotz zahlreicher Novellen nicht geändert. Sie entspricht - rechtshistorisch - auch der bis zum Inkrafttreten des österreichischen VersVG unmittelbar in Geltung stehenden (deutsch-rechtlichen) Vorgängerbestimmung. Während bis zum Jahre 1939 in Österreich das Gesetz vom 23. 12. 1917 RGBl 501 über den Versicherungsvertrag galt, nach dessen § 127 "der Dritte wegen seines Anspruches gegen den Versicherungsnehmer ein Pfandrecht an dessen Entschädigungsforderung aus dem Versicherungsvertrag" hatte (Abs 1), welches "auch gegen die übrigen Gläubiger und gegen die Konkursmasse des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden" konnte (Abs 2), wurde dieses österreichische Gesetz mit Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechtes der Vertragsversicherung vom 19. 12. 1939 DRGBl I 2443 (mit österreich-spezifischen Adaptierungen) durch das deutsche Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. 5. 1908 DRGBl 263 ersetzt, dessen § 157 wortgleich in das neue VersVG 1958, durch dessen § 190 Z 1 die reichsrechtliche Vorgängerbestimmung wiederum aufgehoben wurde, übernommen wurde. Dieses deutsche Gesetz - welches in der Bundesrepublik Deutschland nach wie vor (durch zahlreiche Novellen seither ergänzt und abgeändert) in Geltung steht und auch durch die jüngst am 1. 1. 1999 in Kraft getretene neue Insolvenzordnung materiell nicht verändert wurde (Baumann aaO, Rz 23 zu § 157) - wurde durch das VersVG 1958 weitgehend überhaupt nur "austrifiziert", beschränkte sich jedoch darüber hinaus im wesentlichen in der Übernahme der - wie es in den Materialien dazu heißt (RV 102 BlgNR 8. GP, 25) - "bewährten" Regelungen, so auch des bereits mehrfach zitierten § 157 leg cit, der im übrigen ebenfalls (unverändert) auch in der Bundesrepublik Deutschland nach wie vor in Geltung steht, sodaß bezüglich dieser österreichischen Parallelbestimmung Auslegung und Judikatur unseres Nachbarstaates insoweit durchaus auch für die österreichische Rechtslage herangezogen werden können.

Bereits Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4, Rz 34 hat die Auffassung vertreten, daß die Regelung des § 157 VersVG "wegen der Gleichheit des Zweckes trotz des Schweigens in § 157 VersVG auch im Ausgleichsverfahren" gilt. Dies entspricht auch der herrschenden deutschen Auffassung (jüngst Baumann, aaO Rz 18 zu § 157 zum "Vergleichsverfahren" nach der deutschen Vergleichsordnung [VerglO] DRGBl 1935 I 321, welche ihrerseits durch Art 2 Nr 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung [EGInsO] dBGBl 1994 I 2911 mit 1. 1. 1999 aufgehoben wurde, nunmehr ersetzt durch das den grundsätzlich gleichen Zielen [Sanierung eines schuldnerischen Betriebes durch Zusammenwirken mit den Gläubigern, um so das wirtschaftliche Fortbestehen zu sichern] verpflichtete Insolvenzplanverfahren nach den §§ 217 ff InsO [vgl Hess, Kommentar zur InsO, Band I Rz 129 ff und 244 ff, jeweils vor § 1]; Prölss/Martin, VersVG26 Rz 7 zu § 157 mwN, der im übrigen auch in der zitierten Ausgabe dieser Bestimmung die Überschrift "Vorzugsrechte des Geschädigten im Insolvenzverfahren des Versicherungsnehmers" vorangestellt hat, wobei es sich bekanntermaßen beim Terminus der "Insolvenz" um einen in der Praxis üblichen Überbegriff sowohl für das Konkurs- als auch für das Ausgleichsverfahren handelt [in diesem Sinne auch etwa jüngst RV 734 BlgNR 20. GP, 33 zum IRÄG 1997]). Auch in der Entscheidung SZ 52/32 = EvBl 1979/186 (in der es freilich vorrangig um die Haftung eines Vorbehaltserben des haftpflichtversicherten Erblassers für die Entschädigungsforderung eines Dritten ging) hielt der Oberste Gerichtshof - worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - die Gedanken des § 157 VersVG ausdrücklich "für analogiefähig". Tatsächlich ist ja die Interessenlage eines geschädigten Dritten im Konkursverfahren des Schädigers und im Falle eines Ausgleiches desselben durchaus vergleichbar: In beiden Fällen geht es (vorrangig) darum, daß der Schuldner eines Gläubigers seine Zahlungspflichten vernachlässigt hat und dem Gläubiger, weil Singularexekution nicht zur Befriedigung führt (bzw führen kann) und das Vermögen des zahlungsunfähigen Schuldners auch nicht zur (vollen) Befriedigung ausreicht, nur verhältnismäßige Befriedigung offensteht. Hier soll nun § 157 VersVG ein vom Gesetzgeber besonders erwünschtes "Vorzugsrecht des Geschädigten" (Überschrift vor § 157 dVersVG) schaffen. Hiedurch wird auch der Zweck des Ausgleichsverfahrens (anders als ein Konkursverfahren, das äußerstenfalls das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners liquidiert), nämlich einen Konkurs abzuwenden und dem Schuldner durch teilweisen Schulderlaß die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes im Sinne seiner Sanierung zu gewährleisten, weder gefährdet noch vereitelt, wie dies von der beklagten Partei noch in ihrer Berufung behauptet und bereits vom Berufungsgericht schlüssig widerlegt worden war. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, daß der Gesetzgeber des VersVG in dessen § 14 ausdrücklich zwischen dem Fall der Konkurs- und jenem der Ausgleichseröffnung unterscheidet, weil es hier ja nur um das dem Versicherer eingeräumte Recht der Kündigungsausbedingung bezüglich des Versicherungsverhältnisses geht, also völlig andere Regelungszwecke dahinterstehen. Die von der Revisionswerberin gegen eine analoge Sichtweise vorgetragenen Argumente sind demgegenüber nicht stichhaltig und damit auch nicht geeignet, die im einschlägigen (in- wie ausländischen bei insoweit identer Rechtslage) Schrifttum vertretene Auffassung, welche schließlich auch in der bereits zitierten Entscheidung SZ 52/32 Deckung findet, abzulehnen. Kann aber nach dieser Gesetzesstelle der Dritte zur Gänze abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers (gleichermaßen ob im Konkurs oder im Ausgleich) verlangen, dann ist es auch nur konsequent und folgerichtig, dieselben Grundsätze auch hinsichtlich des (unstrittig gegebenen) Feststellungsanspruches gelten zu lassen. Ungeachtet der von der Revisionswerberin unter Berufung auf Welser (Schadenersatz statt Gewährleistung, 92) vorgenommenen Qualifizierung der Schadenersatzansprüche eines Werkbestellers gegenüber dem im Ausgleich befindlichen Werkunternehmer handelt es sich, was auch die beklagte Partei nicht ernsthaft zu bestreiten vermag, bei den vom Feststellungsbegehren umfaßten Schäden jedenfalls ausschließlich um solche, die erst in Zukunft (allenfalls) zur Entstehung gelangen und damit längst zeitlich nach Aufhebung des Ausgleichsverfahrens eintreten können. Die für die Zulässigkeit des Leistungsbegehrens formulierten Erwägungen und Intentionen haben daher auch (und umso mehr) für das Feststellungsbegehren zu gelten.

Auch die Verdeutlichung des Berufungsgerichtes durch den Beisatz "bei sonstiger Exekution in die der beklagten Partei gegen die ...Versicherungs AG zustehende Versicherungsforderung" entspricht allen diesen Grundsätzen und ist damit nicht zu beanstanden (RZ 1982/47 = VersR 1983, 303; RIS-Justiz RS0064068).

Der Revision der beklagten Partei war damit aus all diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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