OGH 4Ob171/99x

OGH4Ob171/99x22.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** AG, *****, vertreten durch Dr. Karl Schleinzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Walser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 450.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 3. Mai 1999, GZ 2 R 51/99p-32, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat den festgestellten Sachverhalt dahin beurteilt, daß die Beklagte die Marken IR 338.987 und IR 338.985 in einer Weise benützt, die den tatsachenwidrigen Eindruck vertraglicher oder organisatorischer Beziehungen mit dem Autohersteller Ferrari entstehen läßt. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung, wonach ein Eingriff in das Ausschließlichkeitsrecht des jeweiligen Markeninhabers vorliegt, wenn durch die Art und Weise, wie das fremde Zeichen verwendet wird, bei den beteiligten Verkehrskreisen der falsche Eindruck entstehen kann, Inhaber der Reparaturwerkstätte sei entweder der Markeninhaber oder ein mit ihm durch vertragliche oder organisatorische Beziehungen verbundenes Unternehmen (SZ 58/62 = MR 1985 H 4 Archiv 16 = ÖBl 1985, 158 = GRURInt 1986, 825 [Pietzke] - Ford-Spezialwerkstätte mwN; 4 Ob 2137/96k). Die angefochtene Entscheidung steht damit auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH. Danach kann der Markeninhaber die Benutzung der Marke nicht untersagen, sofern die Marke nicht in einer Weise benützt wird, die den Eindruck erwecken kann, daß eine Handelsbeziehung zwischen dem dritten Unternehmen und dem Markeninhaber besteht, insbesondere das Unternehmen des Wiederverkäufers dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehört oder eine Sonderbeziehung zwischen den beiden Unternehmen besteht (EuGH 23. 2. 1999, C-63/97 , BMW/Deenik, ecolex 1999, 337 = WRP 1999, 407).

Es trifft daher nicht zu, daß die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspräche. In Wahrheit wendet sich die Beklagte nur gegen das Ergebnis der Anwendung der oben wiedergegebenen Rechtssätze auf den im konkreten Fall festgestellten Sachverhalt. Hält sich das Ergebnis der Rechtsanwendung aber - wie hier - im Rahmen der Rechtsprechung, dann liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor.

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