OGH 4Ob166/99m

OGH4Ob166/99m22.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 25. September 1984 geborenen mj. Sabine J*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Johannes M*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. März 1999, GZ 43 R 173/99f-342, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 11. September 1998, GZ 4 P 306/97y-323, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.

Text

Begründung

Der Revisionsrekurswerber war zuletzt aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29. 1. 1996 (ON 224), teilweise abgeändert durch den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 14. 3. 1996 (ON 235), zu monatlichen Unterhaltsleistungen für seine minderjährige Tochter von 2.830 S (vom 1. 9. 1992 bis 30. 6. 1993), 2.940 S (vom 1. 7. 1993 bis 30. 6. 1994), 3.020 S (vom 1. 7. 1994 bis 30. 9. 1994) und 3.470 S (ab 1. 10. 1994) verpflichtet. Im Hinblick auf die in der Folge bewilligte Adoption des Kindes wurde der Vater ab 18. 3. 1996 (dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Adoption) von der ihm auferlegten Unterhaltsverpflichtung enthoben.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater in Minderung der ihm für die Zeit davor zunächst auferlegten Unterhaltsbeträge zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von 2.880 S (vom 15. 7. 1993 bis 25. 9. 1994) und 3.200 S (vom 26. 9. 1994 bis 17. 3. 1996). Die Herabsetzungsmehrbegehren des Vaters von monatlich 540 S (vom 15. 7. 1993 bis 25. 9. 1994) und von 600 S (vom 26. 9. 1994 bis 17. 3. 1996) wies es ab.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach unter Hinweis auf § 14 Abs 1 AußStrG aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich der als "außerordentlicher Rekurs" bezeichnete Schriftsatz des Vaters, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorlegte.

Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. In einem derartigen Fall kann eine Partei nach § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionserkurs für zulässig erachtet wird (4 Ob 150/98g; 1 Ob 99/98k).

Im vorliegenden Fall wurde der Beschluß des Rekursgerichtes dem Vater am 31. 3. 1999 zugestellt. Sein als außerordentlicher Revisionsrekurs gewerteter Schriftsatz trägt das Datum 10. Mai 1999 und langte am 11. Mai 1999, somit nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG, beim Erstgericht ein.

Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach Ausspruch des Rekursgerichtes der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, sind im Streitwertbereich des § 14a AußStrG nur dem Gericht zweiter Instanz, nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Der Oberste Gerichtshof ist daher zumindest derzeit nicht zuständig, die Überschreitung der Rechtsmittel - bzw Antragsfrist wahrzunehmen.

Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG ist unter anderem ein Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, vom Gericht erster Instanz, allenfalls vom Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen, wenn er aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig ist. Gemäß § 16 Abs 2 AußStrG hat das Gericht erster Instanz unter anderem den Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG, mit dem ein ordentlicher Revisionsrekurs verbunden ist, in der dort beschriebenen Form vorzulegen, wenn es keinen Grund findet, den Antrag zurückzuweisen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach unter Berücksichtigung der Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (898 BlgNR 20. GP, 30) und den Regeln über die Derogation dargelegt hat (1 Ob 99/98k, 7 Ob 285/98g; 7 Ob 310/98h), ist die Antinomie zu § 11 Abs 2 AußStrG, wonach Rekurse in nichtstreitigen Rechtssachen auch nach Ablauf der Fristen von der ersten Instanz anzunehmen und der höheren Behörde vorzulegen sind, derart zu lösen, daß auch nach der WGN 1997 im Fall der Nichtzulassung des Revisionsrekurses und dessen Verspätung dieser dem Rekursgericht vorzulegen ist.

Das Erstgericht wird daher den Akt dem Gericht zweiter Instanz (hier dem LG für ZRS Wien, das als Rekursgericht entschieden hat) vorzulegen haben. Das Rekursgericht ist sodann zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 14a Abs 3 AußStrG berufen. Sollte es den Revisionsrekurs für zulässig erachten, wird der Akt im vorgeschriebenen Weg an den Obersten Gerichtshof weiterzuleiten sein. Jedes andere Vorgehen würde einen Wertungswiderspruch zu jenen Fällen darstellen, in denen bei einem 260.000 S übersteigenden Entscheidungsgegenstand oder einem solchen nicht rein vermögensrechtlicher Natur (§ 14 Abs 5 AußStrG) der außerordentliche Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorzulegen ist (§ 16 Abs 2 Z 3 AußStrG).

Stichworte