Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung kann in der bestimmungsgemäßen Nutzung des Werks durch den Besteller ein schlüssiges Abgehen von der Vereinbarung, wonach das Werk nur durch Unterfertigung eines Übernahmeprotokolls übernommen werden soll, erblickt werden (RdW 1996, 110; 7 Ob 288/98y). Besteht jedoch das herzustellende Werk nur in der Herstellung von unselbständigen Teilen wie Außenanlagen und Asphaltierungsarbeiten, die für die Benutzung von Gebäuden, in denen sich der Firmensitz der GesmbH befand, nicht von ausschlaggebender Bedeutung waren, so daß die Benützung der Gebäude nicht auf das von der Klägerin herzustellende Werk aufbaute und nicht unabdingbare Voraussetzung war (RdW 1996, 110), dann reicht das Vorbringen der bestimmungsgemäßen Benützung der Außenanlagen nicht aus, um darin für diesen Fall in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (§ 863 ABGB) die Erklärung zu erblicken, diese Außenanlagen ungeachtet gröbster Mängel übernehmen zu wollen. Die Beurteilung, ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt, gründet sich auf die Umstände im Einzelfall und begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
§ 348 HGB schließt nicht aus, daß eine von einem Vollkaufmann versprochene Vertragsstrafe gegen die guten Sitten verstoßen kann und insoweit Teilnichtigkeit der Vertragsabrede nach sich zieht. Sittenwidrigkeit muß durch den durch die betreffende Norm Geschützten geltend gemacht werden, wobei ein entsprechendes Sachvorbringen erforderlich ist (SZ 54/156; 5 Ob 677/82; 7 Ob 605/91). Die klagende Partei hat Sittenwidrigkeit eingewendet (AS 255) und diese damit begründet, daß dem Beklagten ein unbegründeter Vermögensvorteil zugewendet würde, wenn ein Pönalebetrag den Klagebetrag um ein Vielfaches übersteige. Dieses Vorbringen allein vermag Sittenwidrigkeit noch nicht zu begründen. Nicht behauptet wurde, daß die vertraglich vereinbarte Pauschalberechnung der Pönaleforderung, die aus der verspäteten Erfüllung des Vertrages durchschnittlich erwachsenden Nachteile, die bei einem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwarten sind, unverhältnismäßig übersteige, so daß der Beklagte offensichtlich in einer dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprechenden oder gegen oberste Rechtsgrundsätze verstoßenden Weise ungerechtfertigt bereichert bzw die klagende Partei gröblich benachteiligt wäre.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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