OGH 2Ob163/99f

OGH2Ob163/99f10.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei***** A***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in Graz und deren Nebenintervenienten Markus E*****, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch und Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wider die beklagten Parteien 1. Philip E***** und 2. Oliver E*****, beide *****, vertreten durch Mag. Heinz Russold, Rechtsanwalt in Köflach, wegen S 120.806 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 2. Dezember 1998, GZ 5 R 408/98a-24, womit infolge der Berufungen der klagenden Partei und des Nebenintervenienten das Urteil des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 9. Juli 1998, GZ 2 C 136/98x-15, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der PKW des Nebenintervenienten wurde im Innenhof einer im Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaft durch eine Dachlawine beschädigt. Die klagende Kaskoversicherung des Nebenintervenienten begehrt den Ersatz dieser Schäden von den Beklagten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das dagegen von der klagenden Partei angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach zunächst aus, die ordentliche Revision sei, nicht zulässig, weil hinsichtlich der Lösung der vorliegenden Rechtsfrage eine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege von der nicht abgegangen worden sei.

Dagegen richtet sich die mit einem Abänderungsantrag verbundene Revision der klagenden Partei wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Das Berufungsgericht änderte seinen Ausspruch, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei dahin ab, daß die ordentliche Revision doch nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei. Es begründete dies damit, daß zwar von den Feststellungen des Erstgerichtes auszugehen sei, wonach Besucher den Zufahrtsweg nicht benutzen und auch nicht im Hof der Häuser der beklagten Parteien parken dürften. Anderseits sei aber auch festgestellt worden, daß es häufig vorkomme, daß die Parkplätze im Innenhof durch PKWs von Klienten einer Rechtsanwaltskanzlei verparkt worden seien. Es sei denkbar, daß der Oberste Gerichtshof zu einer vom Berufungsgericht abweichenden Rechtsansicht gelange, insbesondere was den Maßstab der Sorgfaltspflichten betreffe, die die Beklagten anzuwenden hätten.

Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend (§ 508a Abs 1 ZPO) - unzulässig.

Schon aus den Darlegungen des Berufungsgerichtes, mit denen es die ordentliche Revision für zulässig erklärte, ergibt sich, daß die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalles abhängt, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.

Aber auch den übrigen Ausführungen der Revision der klagenden Partei ist eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu entnehmen.

Ein Mangel des Berufungsverfahrens ist ua dann gegeben, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigung nicht oder nur so mangelhaft befaßt hat, daß keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN). Ein derartiger Mangel wird aber in der Revision gar nicht geltend gemacht.

Im übrigen hat der erkennende Senat in der Entscheidung 2 Ob 335/97x (= JBl 1998, 655 [Dullinger] = ecolex 1998, 399 = ZVR 1998/139) ausgeführt, daß auf Besuch weilende Angehörige des Mieters nicht in den Schutzbereich des Mietvertrages einzubeziehen sind. Ansonst entspricht die Entscheidung der Vorinstanzen der in der Entscheidung SZ 58/13 vertretenen Rechsansicht, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind.

Eine Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung konnte entfallen, weil solche nicht verzeichnet wurden.

Stichworte