OGH 2Ob134/99s

OGH2Ob134/99s20.5.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christiana K*****, vertreten durch Dr. Karl Baldauf, Rechtsanwalt in Güssing, wider die beklagte Partei Dr. Erich K*****, vertreten durch Dr. Otto Kern, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 25. Februar 1999, GZ 43 R 1028/98i-51, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zur Rechtslage vor der Änderung des FLAG durch Art 72 des Strukturanpassungsgesetzes BGBl 1996/201 hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung EFSlg 77.880 ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob es möglich oder wahrscheinlich sei, daß das Kind das Studium innerhalb der durchschnittlichen Studiendauer beenden werde. Der Unterhaltsschuldner sei auch dann bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wenn es wahrscheinlich sei, daß das Kind das Studium innerhalb dieses Zeitraumes nicht beenden werde. Dieser Ansicht hat sich auch der erkennende Senat in der E 2 Ob 123/98x grundsätzlich angeschlossen. Diese Rechtslage ist für den 1. Studienabschnitt der Klägerin maßgeblich. Zur Rechtslage nach der Änderung des FLAG durch des Strukturanpassungsgesetz wurde in dieser Entscheidung ausgeführt, der Anspruch auf Unterhalt erlösche trotz Erbringung des nach § 2 Abs 2 lit b bb FLAG erforderlichen Nachweises, wenn die durchschnittliche Studiendauer eines Studienabschnittes überschritten werde. Daß die Klägerin die durchschnittliche Studiendauer des 2. Studienabschnittes bis 31. 10. 1997 überschritten oder daß sie die nach dem FLAG erforderlichen Prüfungen nicht abgelegt habe und deshalb eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung unrichtig gelöst worden sei, wird in der Zulassungsbeschwerde der Revision nicht geltend gemacht.

Stichworte