OGH 8ObS251/98i

OGH8ObS251/98i18.5.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter KADir Dr. Karlheinz Kux und Franz Gansch als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Hans Ewald K*****, technischer Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl und Dr. Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Oberösterreich, Linz, Gruberstraße 63, vertreten durch die Finanzprokuratur Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen S 5,301.943,-- (Insolvenz-Ausfallgeld), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Juli 1998, GZ 11 Rs 103/98s-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Dezember 1997, GZ 11 Cgs 72/97m-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung der Berufungsentscheidung, es lägen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Fristversäumnis des Klägers vor (§ 6 Abs 1 zweiter Abs IESG), ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:

Die beiden im Gesetz beispielsweise genannten Umstände, die eine Nachsicht der Fristversäumnis rechtfertigen könnten, nämlich die Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Unmöglichkeit der betragsmäßigen Angabe seiner Ansprüche, liegen im Falle des Klägers nicht vor, denn der Zessionar seiner Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis konnte die Anmeldung der ihm vom Kläger abgetretenen Ansprüche im Konkursverfahren nach dessen Eröffnung am 6. 2. 1996 bereits am 2. 4. 1996 vornehmen. Am 7. 8. 1996 wurde der Kläger von einem Angestellten des Kreditschutzverbandes aus 1870 über die Notwendigkeit eine Antragstellung bei der beklagten Partei belehrt, meldete nach Rückziehung der Forderungsanmeldung durch die Zessionarin die Forderung aber lediglich am 1. 10. 1996 neuerlich im Konkursverfahren an. Sollte dabei vom Referenten des KSV 1870 der Kläger nicht darauf hingewiesen worden sein, daß die Anmeldung umgehend - zu einem Zeitpunkt, da die Fristüberschreitung noch gering war, sodaß um so eher mit einer Nachsicht gerechnet werden konnte - erfolgen müsse, ist diesem Vertreter des Klägers eine die Fristnachsicht ausschließende (siehe AnwBl 1990, 451; 9 ObS 20/89; 8 ObS 19/94; 8 ObS 1014/95) grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Im übrigen hat sich der Kläger nur unzureichend um seine Forderung gekümmert und den Antrag bei der beklagten Partei erst am 4. 3. 1997 und damit nahezu 7 Monate nach der Unterredung vom 7. 8. 1996 - und mehr als ein Jahr nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seiner ehemaligen Arbeitsgeberin - gestellt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; Billigkeitsgründe die einen können weder dem Kostenzuspruch trotz Unterliegens rechtfertigen, können weder den Akten entnommen werden, noch wurden solche bescheinigt.

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