OGH 9ObS20/89 (9ObS21/89)

OGH9ObS20/89 (9ObS21/89)22.11.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhard Piso und Margarethe Heidinger als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Parteien

1.) Gertraud E***, Zimmermädchen, Ebbs, Tafang 38, 2.) Georg E***, Pensionist, Ebbs, Tafang 38, beide vertreten durch Dr.Josef R.Harthaller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A*** V***-T***, Innsbruck, Schöpfstraße 5,

vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 269.191,18 sA (Erstklägerin) und S 573.054,08 sA (Zweitkläger), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Mai 1989, GZ 5 Rs 60, 61/89-13, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.Dezember 1988, GZ 47 Cgs 118, 119/88-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung der Ansprüche der Kläger auf Insolvenzausfallgeld zufolge verfristeter Antragstellung und Verzichtes auf Kostenersatz im Vergleich zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die diesbezügliche Richtigkeit der Begründung der angefochenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß eine Nachsicht der Rechtsfolgen des § 6 Abs 1 IESG nur dann in Betracht kommt, wenn die Fristversäumung aus berücksichtigungswürdigen Gründen erfolgte. Daher ist die im Gesetz demonstrativ angeführte unverschuldete Unkenntnis von der Konkurseröffnung ebenso wie die unverschuldete Unkenntnis der Antragsfrist als berücksichtigungswürdiger Grund anzusehen, wenn die Antragstellung letztlich nicht übermäßig hinausgezögert wurde (9 Ob S 2/89). Diese Gründe treffen aber im vorliegenden Fall nicht zu.

Die Kläger waren sowohl im Verfahren 44 Cga 27/87 des Erstgerichtes, in dem ein Vergleich über ihre Lohnforderungen geschlossen wurde, als auch bei der Antragstellung an das Arbeitsamt anwaltlich vertreten. Ihr Vertreter verzichtete einerseits im Vergleich vom 5.Mai 1987 dem Prozeßgegner gegenüber auf den Ersatz der Prozeßkosten und meldete andererseits unter Aufschlüsselung weiterer Lohnforderungen lediglich die verglichenen Beträge als Insolvenz-Ausfallgeld an. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, hätte dem Rechtsvertreter der Kläger auffallen müssen, daß in der dem Arbeitsamt vorgelegten Aufschlüsselung Lohnforderungen enthalten sind, die nicht Gegenstand des Verfahrens 44 Cga 27/87 des Erstgerichts waren. Es wäre auch nach der Antragstellung noch genügend Zeit geblieben, diese Diskrepanz und allfällige Zweifel am Vergleichsumfang aufzuklären. Die Kläger haben als berücksichtigungswürdige Gründe, die eine Nachsicht der Rechtsfolgen der Fristversäumung im Sinne des § 6 Abs 1 IESG begründen sollen, lediglich Fehler ihres Rechtsanwaltes beim Vergleichsabschluß und bei der Anmeldung ihrer Forderungen beim Arbeitsamt geltend gemacht und verweisen auch in der Revision lediglich darauf, daß ihnen ein allfälliges Fehlverhalten ihres seinerzeitigen Rechtsvertreters nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Soweit auf den Ersatz von Prozeßkosten verzichtet wurde, liegt kein gesicherter Anspruch im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG vor. Hätten die Kläger den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld in Kenntnis, darüber hinausreichende Ansprüche zu haben, selbst gestellt, hätten sie die auf die verglichenen Beträge beschränkte Anmeldung selbst zu vertreten. Die Nachsicht der Rechtsfolgen der Fristversäumung um rund 5 1/2 Monate wäre sohin ausgeschlossen, da die Fristversäumung durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet worden wäre. Derselbe Maßstab muß aber auch für die Fristversäumung durch den Anwalt der Kläger gelten, will man eine weder sachlich gerechtfertigte noch vom Gesetzgeber gewollte Schlechterstellung unvertretener Arbeitnehmer vermeiden (9 Ob S 17/89). Aus diesen Gründen kommt es auf die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichtes über eine Verjährung der Lohnforderungen und das Nichtvorliegen gesicherter Ansprüche nicht mehr an.

Für die Kostenentscheidung ist maßgeblich, daß die Kläger Gründe, die ihren Kostenersatzanspruch gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG trotz Unterliegens rechtfertigen würden, nicht einmal behauptet haben.

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