Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 334 Abs 1 ASVG ist anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens nicht nur als möglich sondern als wahrscheinlich vorhersehbar erscheinen läßt (Arb 10.087; RIS-Justiz RS0030644, RS0085373). Die Frage, ob ein Arbeitsunfall in diesem Sinn grob fahrlässig verursacht wurde, kann immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (SozSi 1962, 177 [2 Ob 399/61]; Arb 9.835, 9.939, 10.087; RIS-Justiz RS0085228) und stellt daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG dar (RZ 1994/45). Eine krasse Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht liegt aber hier nicht vor.
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