OGH 10ObS72/99g

OGH10ObS72/99g4.5.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wilhelm Koutny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Waltraud S*****, vertreten durch Mag. Gerhild Scharzenberger, Rechtsanwältin in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 29. Dezember 1998, GZ 12 Rs 304/98g‑25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits‑ und Sozialgericht vom 24. Juli 1998, GZ 32 Cgs 42/97f‑17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00072.99G.0504.000

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revision selbst zu tragen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Revisionswerberin unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wie schon in der Berufung Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens rügt, ist sie darauf zu verweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung bereits vom Berufungsgericht verneinte Mängel ‑ auch im Verfahren nach dem ASGG ‑ nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Ob vom Erstgericht bestimmte Zeugen zu vernehmen gewesen wären und ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, sind nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung (SSV‑NF 7/12; RIS‑Justiz RS0043320).

Unter Zugrundelegung der bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen, wonach die keinen Berufsschutz genießende Klägerin auch mit den festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin in der Lage ist, eine ganze Reihe von Verweisungsberufen auszuüben, liegt der Versagung der begehrten Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 3 ASVG auch keine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde, sodaß auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).

Ob mit der Ausübung bestimmter Verweisungsberufe ein "hoher" Zeitdruck verbunden ist, ist im Fall der Klägerin nicht entscheidend, weil sie nach den Feststellungen nur von ständig erhöhtem Zeitdruck (Akkordarbeit, Fließbandarbeit) ausgeschlossen ist, sohin nicht von jeglichem Zeitdruck wie er normalerweise mit jeder Arbeit verbunden ist, und auch nicht von einem zeitweise überdurchschnittlichen Zeitdruck (vgl ARD 4.506/20/93 = SVSlg 40.818; RIS‑Justiz RS0110824).

Richtig weist die Revisionswerberin darauf hin, daß ein Versicherter, der nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war, als invalid gilt, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeit zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (§ 255 Abs 3 ASVG). Ist sohin ein Versicherter ‑ wie die Klägerin ‑ in der Lage, eine Verweisungstätigkeit ohne Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art auszuüben, so ist davon auszugehen, daß er auch in der Lage ist, das Einkommen zu erzielen, das ein körperlich und geistig (völlig) gesunder Versicherter regelmäßig durch diese Tätigkeit zu erzielen pflegt, sodaß sich die Frage der Lohnhälfte nicht stellt (SSV‑NF 1/11, 1/54 ua; s. Judikaturübersicht in RIS‑Justiz RS0084693).

Da die Klägerin sohin nach den dargelegten Grundsätzen nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG ist, wurde ihr Klagebegehren mit Recht abgewiesen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

 

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