OGH 9Ob79/99d

OGH9Ob79/99d14.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Friedrich R*****, Baumeister, *****, vertreten durch Dr. Peter Riedmann ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Angela A*****, *****, vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens C 189/49 des Bezirksgerichtes Schwaz, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Februar 1999, GZ 2 R 650/98x-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat sich unter Hinweis auf § 500a ZPO der Rechtsauffassung des Erstgerichtes angeschlossen, daß der Kläger - weil er nicht (Gesamt-)Rechtsnachfolger seines Vaters ist - nicht legitimiert sei, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begehren, mit dem 1951 die außereheliche Vaterschaft seines Vaters zur Beklagten festgestellt wurde.

Diese Rechtsauffassung ist zutreffend.

Die durch das KindRÄG 1989 geschaffene Bestimmung des § 164d ABGB legitimiert den jeweiligen "Rechtsnachfolger" von Vater oder Kind zur aktiven wie passiven Parteirolle bei der Vaterschaftsklage des § 164c ABGB. Dies entspricht der schon vorher bestandenen Rechtslage (EvBl 1978,371; Schwimann in Schwimann, ABGB I**2, Rz 2 zu § 164d).

Unter den "Rechtsnachfolgern" iS der zitierten Bestimmung sind nach Lehre und Rechtsprechung die Gesamtrechtsnachfolger, also die Erben, zu verstehen (so ausdrücklich zu § 164d: SZ 69/193; zur Rechtslage vor dem KindRÄG vgl EvBl 1978,371 mit dem Hinweis auf die aus dem Gesetz abzuleitende Vererblichkeit des Rechtes auf Anerkennung der Vaterschaft; Schwimann, aaO Rz 2 zu § 164d; Pichler in Rummel, ABGB**2 Rz 1 zu § 164d).

Nach der somit eindeutigen Rechtslage reicht daher die Blutsverwandtschaft des Klägers zu seinem Vater - nichts anderes bedeutet die in der Revision erfolgte Berufung darauf, "genetischer Rechtsnachfolger" zu sein - nicht zur Rechtfertigung der von ihm behaupteten Klagelegitimation aus. Ebensowenig kann die Legitimation zur aktiven oder passiven Parteirolle im auf Rechtsgestaltung in Statusangelegenheiten gerichteten Vaterschaftsprozeß (Pichler, aaO, Rz 1 zu § 164c, Rz 5 zu § 163b) mit einem rechtlichen Interesse an der begehrten Vaterschaftsfeststellung begründet werden (vgl auch Schwimann, aaO, Rz 2 zu § 164c).

Die im Revisionsrekurs gegen dieses Ergebnis vorgebrachten (aber nicht näher konkretisierten) "verfassungsrechtlichen Bedenken" werden vom erkennenden Senat nicht geteilt.

Daß die Klage - wie das Berufungsgericht weiter ausführt - auch deshalb zu Recht abgewiesen worden sei, weil sie außerhalb der zehnjährigen Frist des § 534 Abs 3 ZPO erhoben worden sei, ist unzutreffend. Abgesehen davon, daß die Verfristung der Klage zu ihrer Zurückweisung hätte führen müssen, ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Frist des § 534 Abs 3 ZPO auf Wiederaufnahmsklagen gegen Urteile, mit denen die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind festgestellt wurde, nicht anzuwenden (SZ 66/10; Ris-Justiz RS0044350 u. RS0044469). Bei den dazu angestellten Überlegungen des Berufungsgerichtes handelt es sich um eine überflüssige Hilfsbegründung, deren Unrichtigkeit nicht die Zulässigkeit der Revision gegen die aus den oben dargestellten Gründen ansonsten zutreffende Entscheidung des Berufungsgerichtes begründet.

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