OGH 4Ob97/99i

OGH4Ob97/99i13.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Hügel, Dallmann & Partner, Rechtsanwälte in Mödling, wider die beklagte Partei Johann G*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und Dr. Hans Pucher, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Unterlassung, Widerrufs, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 815.000 S; Revisionsinteresse 800.000 S), infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 9. Februar 1999, GZ 15 R 42/98a-46, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Punkt 1 des Unterlassungsbegehrens stattgebenden Urteil wird dem Beklagten untersagt, Thermographie, Computerthermographie oder thermographische Messungen, insbesondere von Elektroanlagen, anzubieten, auf seinem Geschäftspapier oder in Prospekten anzuführen oder durchzuführen, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen. Das Unterlassungsgebot erfaßt nicht etwas, was ohnehin selbstverständlich ist, sondern verbietet dem Beklagten das von ihm gesetzte wettbewerbswidrige Verhalten. Nach dem festgestellten Sachverhalt bietet der Beklagte in einem Prospekt thermische IR-Aufnahmen und IR-Verfahrenstechnologie in Forschung, Entwicklung, Qualitätskontrolle, Vorsorge, Diagnostik, Prozeßkontrolle und Instandhaltung auf den Gebieten Bautechnik, Industrietechnik, Umwelttechnik und Medizintechnik an. Am 17. 12. 1993 erhielt der Beklagte von der Herstellerin der elektrotechnischen Anlage des Krankenhauses K***** den Auftrag zur thermographischen Kontrolle aller stromführenden Betriebsmittel.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte damit Leistungen angeboten und auch erbracht, die weder von seiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik gemäß § 103 Abs 1 lit a Z 2 GwO 1973" erfaßt noch von dem ihm erteilten Patent gedeckt werden. Inhalt des Patents ist ein Infrarot-Thermographie-Verfahren zur genauen Temperaturmessung mittels Infrarotstrahlung im Wellenlängenbereich von 8 - 14 Mikrometer mit Hilfe zweier eigens zusammengesetzter Kalibriersubstanzen. Das Meßverfahren gliedert sich in die Herstellung der Kalibriersubstanz, die Aufbringung auf das Objekt, die Messung der Temperaturstrahlung unter Berücksichtigung der Kalibriersubstanz und die Auswertung und Analyse der Messung.

Der Beklagte hat sich zwar in der Klagebeantwortung auf das ihm erteilte Patent berufen; er hat aber nicht bewiesen, daß sich seine gewerbliche Tätigkeit auf die Anwendung des patentierten Verfahrens beschränkt hätte. Die Beweislast dafür traf den Beklagten, weil er mit seiner Berufung auf § 31 PatG eine Ausnahme von den Vorschriften der Gewerbeordnung behauptet hat.

Der in das Unterlassungsgebot aufgenommene Zusatz, "ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen", stellt im Sinne der gängigen Praxis klar, daß das Unterlassungsgebot den Beklagten nur solange und nur soweit bindet, als er nicht über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügt. Warum ein derartiges Unterlassungsgebot nicht zulässig sein soll, ist nicht ersichtlich.

Nach dem festgestellten Sachverhalt erbringt die Klägerin die gleichen Leistungen wie der Beklagte. Sie ist daher als Mitbewerberin legitimiert, den Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG geltend zu machen. Der Unterlassungsanspruch nach § 7 UWG steht dem Verletzten zu und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Mitbewerber handelt. Für die Frage der Verjährung des auf diese Bestimmung gestützten Unterlassungsbegehrens ist es daher unerheblich, wann die Klägerin die entsprechenden Gewerbeberechtigungen erlangt hat.

Das Erstgericht hat festgestellt, daß Ing. Erich L***** das mit 4. 4. 1994 datierte Schreiben des Beklagten mit Kurzbrief vom 18. 4. 1994 dem Geschäftsführer der Klägerin, den er kurz zuvor telefonisch informiert hatte, übermittelt hat. Angesichts von Umfang und Aufbau dieses Schreibens steht damit fest, daß die herabsetzenden Äußerungen des Beklagten dem Geschäftsführer der Klägerin erst mit Erhalt des Briefes in ihrer ganzen Tragweite bekannt geworden sind. Die Verjährungsfrist beginnt ganz allgemein nicht eher zu laufen, als dem Verletzten die Tatumstände so weit bekannt sind, daß er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann (Schubert im Rummel, ABGB**2 § 1489 Rz 3 mwN; s auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 § 21 dUWG Rz 15 mwN).

Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, daß die Frage, ob ein Vertrag richtig ausgelegt wurde, regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (s Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Rz 5 mwN). Das gleiche gilt auch für die Fassung des Urteilsbegehrens. Eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage läge daher nur vor, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Davon kann aber bei der Wertung des geänderten Begehrens als mit dem ursprünglichen Begehren inhaltsgleich keine Rede sein.

Stichworte