Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Michael V***** verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg eine dreijährige Freiheitsstrafe. Mit Beschluß des Vollzugsgerichts vom 9. September 1998 wurde die von ihm im Hausarrest verbrachte Zeit vom 18. August 1998, 8.10 Uhr, bis 25. August 1998, 8.10 Uhr, nicht in die Strafzeit eingerechnet (§ 115 StVG).
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der diese Entscheidung bekämpfenden Beschwerde des Strafgefangenen nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer Freiheitsstrafe betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt. Die Beschwerde war somit - ohne vorherigen Auftrag zur Mängelbehebung nach § 3 Abs 2 GRBG (fehlende Verteidigerunterschrift) - zurückzuweisen (vgl 13 Os 189/98, 12 Os 27/99 uam).
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