OGH 15Os43/99

OGH15Os43/998.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Aichinger als Schriftführer, in der beim Landesgericht Korneuburg zum AZ 13 Ns 78/98 anhängigen Strafvollzugssache des Michael V***** wegen § 115 StVG über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 20. Oktober 1998, AZ 18 Bs 306/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Michael V***** verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg eine dreijährige Freiheitsstrafe. Mit Beschluß des Vollzugsgerichts vom 9. September 1998 wurde die von ihm im Hausarrest verbrachte Zeit vom 18. August 1998, 8.10 Uhr, bis 25. August 1998, 8.10 Uhr, nicht in die Strafzeit eingerechnet (§ 115 StVG).

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der diese Entscheidung bekämpfenden Beschwerde des Strafgefangenen nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer Freiheitsstrafe betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt. Die Beschwerde war somit - ohne vorherigen Auftrag zur Mängelbehebung nach § 3 Abs 2 GRBG (fehlende Verteidigerunterschrift) - zurückzuweisen (vgl 13 Os 189/98, 12 Os 27/99 uam).

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